C1 16 84 URTEIL VOM 17. JULI 2018 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer- Schmid, Kantonsrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber in Sachen Q _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen R _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, S _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, T _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, U _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, V _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, alle Erben von W _________
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Es wird der Nachlass des am 13. Juli 2012 in Thailand verstorbenen C _________ festgestellt und die- ser ist zu teilen.
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Beru- fung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Massgeblich für die Streitwert-Bestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen, 2. A., 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, N. 33 zu Art. 308 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Bei der Ungültigkeits- und der Herabset- zungsklage entspricht der Streitwert dem Betrag, um welchen der jeweilige Kläger bei
- 9 - Klagegutheissung besser gestellt würde (ZWR 2005 S. 147 E. 1; Abt, Die Ungültigkeits- klage im schweizerischen Erbrecht, unter besonderer Berücksichtigung von Zuwendun- gen an Vertrauenspersonen, Diss. Basel 2002, S. 43; Brückner/Weibel, Die erbrechtli- chen Klagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 157). Bei der Teilungsklage bemisst er sich grundsätzlich nach der Grösse des strittigen Erbteils (BGE 127 II 98; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 92 f.). Die Vorinstanz hat den Pflichtteil der Klägerin auf Fr. 1‘762‘485.-- festgelegt, während diese denselben, auch in der Berufung, auf Fr. 2‘278‘000.-- beziffert, woraus sich ein strittiger Differenzbetrag von Fr. 515‘515.-- ergibt. Im Rahmen der Teilung beansprucht die Berufungsklägerin Nach- lassobjekte in der Höhe des von ihr geltend gemachten Pflichtteils. Mithin ist demnach von einem Streitwert von Fr. 2‘278‘000.-- auszugehen, da der Streitwert der Herabset- zungsklage im beanspruchten Erbanteil enthalten ist. Bei diesem Streitwert ist die Beru- fung zulässig. Diese wurde frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO) erhoben, weshalb da- rauf unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung einzutreten ist.
E. 1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach, ZPO Kommentar,
2. A., Zürich 2015, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts - durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine; zum Umfang der Begründungspflicht s. nachstehende E. 1.2.1). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der An- träge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
E. 1.2.1 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vo- rinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift ledig- lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau
- 10 - und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön- nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen ande- ren Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, mög- lichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Beru- fungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Be- gründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder Einzel- nen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; Hungerbühler, a.a.O., N. 46 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
E. 1.2.2 Die Berufungsklägerin rügt die unrechtmässige Zusammensetzung des Bezirksge- richtes, die unrichtige Rechtsanwendung des materiellen Rechts in Bezug auf die Be- rechnung des Pflichtteils sowie die Feststellung bzw. Verteilung des Nachlasses und die Verletzung prozessualer Bestimmungen hinsichtlich der Kostenfolge. Auf die in diesen Punkten zulässige Berufung ist, soweit sie begründet ist, einzutreten.
E. 1.3 Vorab beanstandet die Berufungsklägerin das Mitwirken der Gerichtsschreiberin ad hoc KK _________ bei der Urteilsausfällung, worüber sie vorgängig nicht informiert wor- den sei, wodurch ihr Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt worden sei und sie sich nicht zu allfälligen Ausstandsgründen habe äussern können. Eine offizielle Ernennung von KK _________ zur Gerichtsschreiberin ad hoc sei ihr nicht bekannt. Das Urteil sei denn auch nicht mit der notwendigen Sorgfalt formuliert worden und weise Unsicherheiten in Bezug auf Sachverhalt und Gesetzesbestimmungen auf.
- 11 - KK _________ absolvierte aufgrund eines entsprechenden Entscheides des Kantonsge- richts (s. Art. 2 Abs. 5 ORG) vom 18. November 2014 in der Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 einen Teil ihres Anwaltspraktikums am Bezirksgericht A _________. Gemäss Art. 2 Abs. 6 ORG amten Anwaltspraktikanten als Gerichtsschrei- ber ad hoc; sie können die ordentlichen Gerichtsschreiber vertreten (Art. 13 Abs. 1 ORG). Somit war KK _________ durchaus befugt, als Gerichtsschreiberin zu amten. Die Zusammensetzung des Bezirksgerichtes war demzufolge gesetzes- und verfassungs- konform. Der ortsansässige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin behauptet denn auch nicht, dass er um das Praktikum von KK _________ am Bezirksgericht A _________, welche bei Urteilsfällung bereits beinahe während eines halben Jahres hier tätig war, nicht gewusst hätte. Weiter bringt er keinerlei Ausstandsgründe gegen die Gerichts- schreiberin ad hoc vor; offensichtlich liegen solche gerade nicht vor. Seine Kritik er- schöpft sich vielmehr in allgemeinen, formalistischen Ausführungen, welche nicht geeig- net sind, eine Verletzung von Verfahrensgarantien darzutun. Die Behauptung, das Urteil sei unsorgfältig und sachverhaltsmässig sowie rechtlich unsicher redigiert, führt ebenso wenig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist, soweit gehörig begründet, in den nachstehenden materiell- rechtlichen Erwägungen zu prüfen.
2. C _________ (nachstehend Erblasser) verstarb am 13. Juli 2012 ohne Nachkommen. Laut Erbenschein (S. 27) und anerkannter, klägerischer TB 2 und 4 sind seine Eltern B _________ sowie Q _________ seine gesetzlichen Erben und seine Geschwister W _________ sowie X _________ aufgrund letztwilliger Verfügungen (s. E. 2.1) seine ein- gesetzten Erben. Daneben hatte der Erblasser mit HH_________ einen weiteren Bru- der.
E. 2 Es ist festzustellen, dass die Klägerin Q _________ an diesem festgesetzten Nachlass zumindest im Umfange ihres Pflichtteils von insgesamt einem Viertel berechtigt ist.
E. 2.1 Mangels eigener Nachkommen richtet sich die gesetzliche Erbfolge vorliegend nach Art. 458 Abs. 2 ZGB; gemäss dieser Bestimmung erben Vater und Mutter nach Hälften. Vorbehalten bleiben in den Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillige Verfügungen des Erblassers, womit er anders über sein Vermögen verfügt (Art. 476 i.V.m. 481 Abs. 1 ZGB), indem er für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Er- ben einsetzt (Art. 483 Abs.3 ZGB) oder einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzuset- zen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwendet (Art. 484 Abs. 1 ZGB). Die Ver- fügungsbefugnis des Erblassers findet ihre Grenzen an den Pflichtteilen ihm besonders naher Verwandter (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Er beträgt für jeden der Eltern die Hälfte (Art. 471 Ziff. 2 ZGB), für die (Berufungs-)Klägerin als Mutter und ihren Ehemann als Vater also grundsätzlich je ¼ (½ x ½).
- 12 - Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Wert nach ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Nach diesem Gesetzesartikel, Lehre und Recht- sprechung gibt das Pflichtteilsrecht lediglich einen Anspruch auf wertmässige Befriedi- gung aus dem Nachlass, nicht aber auf bestimmte Nachlassobjekte. Laut dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung, welche die Voraussetzungen der Herabsetzung regelt, ist die Legitimation zur Herabsetzung grundsätzlich an die Pflichtteilsberechtigung gebun- den. Immerhin räumt Art. 525 Abs. 2 ZGB, welcher sich mit der Durchführung der Her- absetzung befasst, dem Bedachten, dessen Zuwendung herabgesetzt wird und der zu- gleich mit Vermächtnissen beschwert ist, das Recht ein, das von ihm geschuldete Ver- mächtnis verhältnismässig herabsetzen zu lassen. Die Pflichtteilsverletzung bzw. die Herabsetzung ist vom betroffenen Erben mittels Klage, unter Androhung der Verwirkung, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Verletzung seiner Rechte und in jedem Fall innert zehn Jahren geltend zu machen, die entsprechende Einrede kann jederzeit erho- ben werden (Art. 533 Abs. 1 und 3 ZGB; BGE 120 II 417 E. 2). Allerdings kann der pflichtteilsgeschützte Erbe nach Eröffnung des Erbgangs (Art. 537 Abs. 1 ZGB) auf sei- nen Pflichtteil und diese Einrede verzichten; eine bestimmte Form ist dafür nicht vorge- schrieben, so dass dies auch stillschweigend und konkludent geschehen kann (BGE 133 III 309 E. 5; 108 II 288 E. 2 und 3; Bundesgerichtsurteil 5A_330/2013 vom 24. Septem- ber 2013 E. 4.3; Wolf, Schweizerisches Privatrecht, IV/1, Erbrecht, 2012, S. 460 und 506 ff.; Hrubesch-Millauer, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 3. A., 2015, N. 2 und 11 zu Art. 533 ZGB). Wer schliesslich in Kenntnis der Verletzung seines Pflichtteilsrechts die Zuwendung an den Bedachten vollzieht, anerkennt dieselbe und verliert damit seinen Herabsetzungsanspruch (BGE 135 III 97 E. 3; Tuor, Berner Kommentar, N. 16 zu Vor- bemerkungen zu Art. 522-533 ZGB).
E. 2.2 Am 12. September 2012 wurden durch den Gemeinderichter mehrere Testamente des Erblassers eröffnet (S. 20 f.). Im zweitletzten vom 12. November 2009 widerrief er alle früheren Testamente und verfügte (S. 28): Geht an: X _________: ½ Haus F _________. Dieser Teil kann von LL _________ + MM _________ innerhalb eines Jahres von X _________ abgekauft werden. Preis 2 Millionen. W _________: D _________. CC _________, DD _________ (B _________ + Q _________ können miet- und spesenfrei da wohnen bleiben. W _________ übernimmt meine Schulden. Y _________ + Z _________ Fr. 400'000.--
- 13 - NN _________ (Thailand) Fr. 400‘000.-- (Kontonr. liege hier bei). X _________ + W _________ meine Hälfte Boden GG _________. HH _________ kann parzellieren + dann wird ausgelost. Konti + Aktien an X _________ + W _________, von diesen müssen zuerst Y _________ + NN _________ ausbezahlt werden. Am 5. Oktober 2011 erklärte der Erblasser in seinem handschriftlichen Testament (S. 30): Die Zuwendung an NN _________ (…) entfällt ab sofort (…) Der für NN _________ vorgesehene Betrag wird zwischen X _________ + W _________ aufgeteilt. Der von mir 2011 gekaufte Parkplatz (von OO _________) geht an W _________.
E. 2.3 Testamente sind einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ent- scheidend für ihre Auslegung ist der (wirkliche) Wille des Erblassers, der ausgehend vom Wortlaut zu ermitteln ist (BGE 131 III 108 E. 1.1 und 1.2; ZWR 2011 S. 309 E. 3b/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). In den vorstehend wiedergege- benen Testamenten hat der Erblasser seine Liegenschaften, Aktien und Bankguthaben - mit Ausnahme eines genau bezifferten Geldbetrages an Y _________ und Z _________ und des möglichen Erwerbs eines Hausanteils durch LL _________ und MM _________
- seiner Schwester X _________ und seinem Bruder W _________ zugewiesen, welcher überdies die Schulden übernehmen sollte. Er hat also diese beiden Geschwister als sei- ne Erben eingesetzt. Die erwähnten Einzelzuwendungen sind demgegenüber als Ver- mächtnisse zu qualifizieren, zumal der Erblasser Y _________ sowie Z _________ und LL _________ sowie MM _________ keine Schulden auferlegte (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB e contrario). Dies wurde auch von den gesetzlichen und eingesetzten Erben über- einstimmend so verstanden, haben sie doch den Hausanteil F _________ ohne Einbe- zug von Y _________ und Z _________ an LL _________ verkauft (vgl. nachstehende E. 3.2). Laut Testament leer ausgehen der Bruder HH_________, der lediglich für die Parzellie- rung des Bodens in GG _________ vorgesehen ist, und die Eltern des Erblassers, wel- che immerhin in dessen Wohnung miet- und spesenfrei wohnen bleiben können sollen. Aus der Beschränkung auf ein solches Wohnrecht ergibt sich der Wille des Erblassers, dass seine Eltern ihn nicht beerben sollten. Erklärbar ist dies einerseits mit dem Alter von Mutter sowie Vater und anderseits wohl auch durch den Umstand, dass diese ihrer- seits ihr Erbe schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder verteilt hatten. Unabhängig von seinen Motiven wurden die Eltern als Pflichtteilserben, wie die Klägerin in ihrer Berufung zu
- 14 - Recht vorbringt (S. 880), durch den Erblasser testamentarisch vollständig übergangen. Wer mittels einer letztwilligen Verfügung als gesetzlicher Erbe gänzlich von der Erb- schaft ausgeschlossen wird, geht seiner Erbenstellung verlustig. Entsprechend erlangt der (ausgeschlossene) pflichtteilberechtigte Erbe die Erbeneigenschaft erst mit dem Herabsetzungsurteil. Dies ergibt sich aus der Natur des Herabsetzungsurteils als Gestal- tungsurteil, wodurch die Verfügung, die den Pflichtteil verletzt, erst ihre Wirkung verliert. Unterbleibt die Erhebung der Herabsetzungsklage, behält die Verfügung von Todes we- gen ihre Wirksamkeit und die ausgeschlossene Person ist nicht Erbin (BGE 143 III 369 E. 2.1; 139 V 1 E. 4; 138 III 354 E. 5). Der Grundsatz der freien Erbteilung (Art. 607 Abs. 1 und Art. 634 ZGB) erlaubt es jedoch, dass die nach erblasserischem Willen Er- benden Erb- bzw. Pflichtteil testamentarisch übergangener Personen auch ausserge- richtlich anerkennen (BGE 137 III E. 3.4.1; Weimar, Berner Kommentar, N. 12 zu Vor- bemerkungen vor Art. 470 ZGB; Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2017, Rz. 1027). Mit Schlichtungsgesuch vom 23. August 2013 (S. 22 ff.), Klagebewilligung vom 9. Okto- ber 2013 (S. 17 ff.) und Herabsetzungsklage vom 13. Januar 2014 hat die Mutter und Klägerin die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt (s. Art. 62 Abs. 1, 64 Abs. 2, 209 Abs. 3 ZPO), womit sie als Pflichtteilserbin zum Erbe zugelassen ist. Der Vater hat demgegen- über keine Herabsetzungsklage erhoben. Er war daher im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung nicht Erbe seines Sohnes und konnte daher aus dem Nachlass nichts mehr für sich herausverlangen. Er ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gestor- ben; sein Nachlass geht mangels eines Testamentes zur Hälfte an seine Gattin und Klä- gerin (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) und zur anderen Hälfte an seine Kinder zu gleichen Teilen bzw. an deren Nachkommen (Art. 457 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Teilung des väterlichen Nachlasses bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Hingegen ist zu prü- fen, ob die Gattin und Klägerin als hälftige Miterbin an seinem Nachlass die seinerzeitige Pflichtteilsverletzung durch den Erblasser, welche ihr Ehemann gerade nicht bean- standet hat, wenigstens anteilsmässig einredeweise geltend machen kann. Gemäss Art. 560 i.V.m. Art. 537 ZGB geht die Erbschaft im Sinne einer Universalsuk- zession als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes mit dem Tode des Erblassers auf die Erben über. Die Erben erwerben den Nachlass - prozess- und materi- ellrechtlich - so, wie er bei Eröffnung des Erbganges Bestand hatte. Nach den vorste- henden Ausführungen war der Vater und Ehemann, als er starb, nicht Erbe seines Soh- nes. Im April 2014 gab er unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren die Erklä- rung ab, dass er sich dem Urteil unterziehe, dieses anerkenne und gleichzeitig verzichte,
- 15 - in Zukunft als Beklagter am Prozess teilzunehmen (S. 104). Er hatte also auf die Gel- tendmachung der Pflichtteilsverletzung verzichtet, folgerichtig keine Herabsetzungsklage eingeleitet und sich am Herabsetzungsprozess ausdrücklich nicht beteiligt. Er ist damit als aktive Partei aus dem Verfahren ausgeschieden, weshalb er persönlich mangels Parteistellung die gegenüber ihm erfolgte Pflichtteilsverletzung mittels Einrede nicht mehr geltend machen und keine Erbenstellung mehr erlangen konnte. War der Vater bzw. Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes aber nicht Erbe und stand ihm die Einrede- möglichkeit nicht mehr zu, so können auch seine Erben im Nachlass seines Sohnes nicht nachträglich Erbenstellung erlangen. Da die Erben insgesamt in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintreten, kann die Klägerin prozessual keine Rechte ausüben, die dem Toten infolge seiner Nichtbeteiligung am Prozess nicht (mehr) zustanden. Schon deshalb ist es der Klägerin nach dem Hinschied ihres Ehemannes verwehrt, dessen Pflichtteilsverletzung im Nachlass des vorverstorbenen Sohnes im vorliegenden Prozess per Einrede geltend zu machen. Ausserdem hat die Klägerin selbst ausgesagt (S. 644), was von ihrem Sohn HH_________ in gleicher Weise geschildert wurde (S. 639 f.), dass ihr Mann sie massiv unter Druck gesetzt habe, auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Die Klägerin selbst zitiert diese Aussagen in ihrer Berufungsschrift (dort S. 9 oben und
E. 3 Der an die Beklagten Y _________ und Z _________ letztwillig verfügte Betrag von C _________ in der Höhe von CHF 400`000.-- sowie die Erbeinsetzungen von W _________ und X _________ sind herab- zusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin Q _________ erforderlich ist.
E. 3.1 Zutreffend ist, dass die Klägerin am 14. Oktober 2015 dem Bezirksgericht mitgeteilt hat, dass sie eine Expertise zum Verkehrswert des strittigen Hausanteils nicht als not- wendig erachte und sich daran nicht beteilige, was sie damit begründete, dass dieser aufgrund des Weiterverkaufs an einen Dritten nun vorliege. Die Werte der übrigen Lie- genschaften hielt sie als durch die Expertise QQ _________ rechtsgenüglich nachge- wiesen bzw. unbestritten (S. 767). Der genannte Gutachter schätzte die Nachlassliegen- schaften für die Erben im Hinblick auf eine einvernehmliche Erbteilung und ermittelte für den fraglichen Hausanteil einen Verkehrswert von Fr. 2‘240‘367.50 (S. 37). Grundsätzli- che Einwände gegen die Person des Gutachters oder die von ihm angewandte Schät- zungsmethode bringt die Berufungsklägerin keine vor. Fehl geht ihr Einwand, der Exper- te habe das vom Erblasser stipulierte Kaufsrecht bei seiner Schatzung bereits berück- sichtigt und der Preis sei entsprechend tief ausgefallen. Solches ergibt sich aus dem Schatzungsbericht gerade nicht, erfolgten doch sämtliche Schatzungen nach der glei- chen Methode. Dass der Schätzer über das Kaufsrecht informiert war, ist sodann nicht aktenkundig; das Testament wird im Schatzungsbericht nicht als zur Verfügung stehen- de Unterlage erwähnt. Ohnehin ist nicht einzusehen, inwieweit sich ein Kaufsrecht auf den Verkehrswert einer Liegenschaft auswirken soll. Art. 617 i.V.m. Art. 618 ZGB erklä- ren bei Grundstücken vorbehältlich der Verständigung der Erben den Verkehrswert für massgeblich, welcher im Streitfall von einem amtlich bestellten Sachverständigen zu schätzen ist (s. dazu nunmehr Art. 183 ZPO). Dies hindert die Erben indes nicht daran, im Hinblick auf ihre Teilungsverhandlungen die Liegenschaften schätzen zu lassen; da- rauf darf und muss auch das Gericht abstellen, soweit die Schätzungen nicht offensicht- lich falsch sind - wovon selbst die Klägerin nicht ausgeht, war es doch sie, welche den Schatzungsbericht zu den Akten gegeben hat und sich im Übrigen auf denselben beruft - , sofern die Parteien kein gerichtliches Gutachten verlangen oder ein solches sogar ab- lehnen. Der Weiterverkauf zu einem weitaus höheren Preis lässt eine Verkehrswert- schatzung nicht ohne Weiteres als mangelhaft erscheinen, weil hier insbesondere spe- kulative Überlegungen eine Rolle gespielt haben können und im konkreten Fall der Wei- terverkauf des ganzen Hauses - statt bloss des hälftigen Anteils - zu einem „Aufpreis“ geführt haben kann. Das Abstellen auf die Schatzung eines ausgewiesenen Fachman- nes, dessen fachlichen Qualitäten durch die Berufungsklägerin nicht in Frage gestellt werden, ist daher nicht zu beanstanden, zumal diese in der oberwähnten Eingabe zum
- 17 - Ausdruck brachte, dass sie kein weiteres Gutachten wünscht und ein solches gar ab- lehnt.
E. 3.2 In seinem Testament vom 12. November 2009 hat der Erblasser den hälftigen Hausanteil F _________ seiner Schwester X _________ zugewiesen und gleichzeitig LL _________ und MM _________ die Möglichkeit eingeräumt, denselben innerhalb eines Jahres von seiner Schwester zum Preis von Fr. 2‘000‘000.-- abzukaufen. Es handelt sich hierbei um ein zeitlich befristetes Kaufsrecht mit einem vorgegebenen Kaufpreis, wel- ches als Rechtsgeschäft von Todes wegen unter Beachtung der erbrechtlichen Former- fordernisse, also in der Form einer letztwilligen Verfügung, gültig begründet werden kann und wurde (BGE 99 II 382, nicht publ. Teil wiedergegeben in Weimar, Berner Kommen- tar, N. 102 zu Einleitung vor Art. 467 ff. ZGB; s. auch BGE 118 II 395 E. 2). Die Festset- zung des Kaufpreises beinhaltet, soweit dieser unter dem Verkehrswert des Hausanteils liegt, ein Vermächtnis. Soweit man die erbrechtlichen Formvorschriften nicht genügen lassen wollte, wäre nach dem Grundsatz in favorem testamenti die Zuwendung in ein blosses bedingtes (Teil-)Vermächtnis oder auf eine (Teil-)Schenkung auf den Todesfall (Art. 245 Abs. 2 OR) umzudeuten (allgemein dazu Wolf, a.a.O., S. 403; Weimar, a.a.O., N. 83 ff., 93 ff. und 118 zu Einleitung vor Art. 467 ff. ZGB). Nach dem Wortlaut des Testaments sollte das hälftige Eigentum am F _________ an X _________ übergehen und von dieser, falls LL _________ und MM _________ ihr Kaufsrecht ausüben, gegen Leistung des festgelegten Kaufpreises auf die beiden über- tragen werden, womit X _________ zumindest die Fr. 2‘000‘000.-- erhält; bei Nichtaus- übung des Kaufsrechts verbleibt der Hausanteil laut letztem Willen des Erblassers Ei- gentum seiner Schwester X _________. Entgegen dieser testamentarischen Vorgabe haben die Erben den Eigentumsanteil am F _________ gemeinsam direkt auf LL _________ übertragen, welcher das ihm an sich zusammen mit MM _________ zu- stehende Kaufsrecht unbestrittenermassen geltend machte. Auch wenn das gewählte Vorgehen nicht ganz dem Testament entsprach, erfüllten die Erben damit im Ergebnis den Willen des Erblassers, welchen sie laut übereinstimmenden Angaben respektierten. Aufgrund des Grundsatzes der freien Erbteilung waren sie dazu aufgrund der Einstim- migkeit aller Erben durchaus befugt (BGE 137 III E. 3.4.1). Da der Verkaufspreis vom Erblasser vorgegeben wurde und ein (Teil-)Vermächtnis beinhaltet, darf er nicht unbe- sehen mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Die Berufungsklägerin war mit dem von den Erben gewählten Vorgehen bei der Übertra- gung des Hausanteils ebenfalls einverstanden. In ihrer Befragung gab sie dazu einlei- tend an, gemäss Testament habe X _________ den Anteil am Haus F _________ ge-
- 18 - erbt und diesen für Fr. 2‘000‘000.-- an LL _________ verkaufen sollen. Zwar beantwor- tete sie alsdann die (suggestive) Frage ihres Rechtsanwalts, ob sie unter Druck gesetzt worden sei, die Vollmacht für diesen Kaufvertrag zu unterzeichnen, mit „Ja“. Aus ihrer Erklärung, X _________ habe sie angerufen, sie solle da unterschreiben, PP_________ wolle den ganzen F _________ kaufen und sein Interesse am Kauf nehme ab, sie habe LL _________ nicht schaden wollen und deswegen zugestimmt, auch habe es geheis- sen, der direkte Verkauf an LL _________ statt über X _________ sei kostengünstiger (S. 642), lässt sich indes kein Druck ableiten. Rechtlich bedeutend ist nun, ob sie mit ihrem Mitwirken beim Verkauf insoweit auf ihren Pflichtteil verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann wie gesehen selbst konkludent erfolgen (s. vorne E. 2.1); auch ist ein teil- weiser Verzicht durchaus denkbar. Aus den eigenen Angaben der Berufungsklägerin ergibt sich, dass sie um die Absicht von LL _________ wusste, den F _________ sofort an PP_________ weiterzuverkaufen; dass sie ihm nicht schaden wollte, zeigt - wie auch ihre weiteren Ausführungen zu diesem Weiterverkauf, namentlich das angeblich abneh- mende Interesse von PP_________s -, dass es für sie klar war, dass LL _________ das Haus möglichst gewinnbringend veräussern wollte, wozu sie ihm nach eigener Darstel- lung mit der umgehenden Unterzeichnung der Vollmacht Hand bieten wollte. Mithin hat sie bei diesem Verkaufsgeschäft nicht nur ohne jeden Vorbehalt mitgewirkt, sondern mit dem Ziel, LL _________ ein möglichst gutes Geschäft zu ermöglichen. Demgegenüber würde sie LL _________ „schaden“, was sie erklärtermassen gerade nicht wollte, wenn sie ihre mit dem Verkauf des Hausanteils zu Fr. 2‘000‘000.-- verbundene Pflichtteilsver- letzung geltend machen würde, müsste dieser doch im Sinne von Art. 525 Abs. 2 ZGB dafür verhältnismässig einstehen, was bedeuten würde, dass er letztendlich einen zu- sätzlichen Betrag zum testamentarisch vorgeschrieben und vertraglich vereinbarten Kaufpreis bezahlen müsste. Mithin können Handeln und Willen der Berufungsklägerin nur dahin verstanden werden, dass sie in diesem Punkt auf ihren Pflichtteil verzichtete. Aufgrund ihres damaligen Verzichts kann sie im vorliegenden Verfahren eine Pflichtteils- verletzung aus dem Verkauf des Liegenschaftsanteils zu einem (zu) tiefen Preis nicht mehr geltend machen. Sie war hier vielmehr mit den Fr. 2‘000‘000.-- einverstanden, weshalb diese Summe im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist.
E. 3.3 War es aber das erklärte Ziel und der offensichtlicher Wille der Berufungsklägerin, LL _________ das erwähnte gewinnbringende Geschäft tätigen zu lassen, so bleibt es ihr auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verwehrt, die Abwick- lung dieses Verkaufsgeschäftes nunmehr zu beanstanden und daraus Rechte für sich abzuleiten. Insbesondere darf sie nicht nachträglich die Höhe des Verkaufspreises be- mängeln bzw. die sich daraus für sie ergebende Verletzung ihres Pflichtteils rügen. Auf
- 19 - den Gutglaubensschutz können sich dabei sowohl X _________ als primär ins Recht gefasste als auch LL _________ als nach Art. 525 Abs. 2 ZGB dafür subsidiär einste- henmüssende Person berufen. Für die Berechnung von Nachlass und Pflichtteil ist mit- hin ebenfalls aus diesem Grund der letztwillig festgelegte Kaufpreis, mit welchem die Berufungsklägerin einverstanden war, einzusetzen. Vom weitaus höheren Weiterverkaufspreis profitiert hat ohnehin nicht die Schwester des Erblassers, sondern der Vermächtnisnehmer als Drittkäufer. Soweit der Erblasser diesen tiefen Preis zugunsten des Drittbegünstigten ansetzte, räumte er diesem im Differenzbe- trag zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert ein Teilvermächtnis ein, welches allen- falls hätte herabgesetzt werden können. Dafür hätte der drittbegünstigte Vermächtnis- nehmer aber ins Recht gefasst werden müssen, was die Klägerin zugegebenermassen unterlassen hat. Die Aktivlegitimation für die Herabsetzungsklage steht grundsätzlich ausschliesslich Pflichtteilserben zu (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Vorliegend pflichtteilsge- schützt ist die Berufungsklägerin als Mutter, nicht aber die Schwester des Erblassers. Richtig ist, dass Art. 525 Abs. 2 ZGB vorsieht, dass der Oberbedachte, der mit einem Vermächtnis beschwert ist und dessen Zuwendung herabgesetzt wird, eine verhältnis- mässige Herabsetzung des Vermächtnisses verlangen kann. Die Bedeutung dieser Vor- schrift ist jedoch strittig und nicht vollends geklärt. Insbesondere wird die Meinung vertre- ten, dass der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Herabsetzung an die Stelle des Be- dachten, namentlich des eingesetzten Erben, tritt und deshalb seinerseits den Ver- mächtnisnehmer selber belangen muss (Steinauer, Le droit des succesions, 2. A., 2015, Rz. 849d und 849f; Piotet, Droit successoral, in: Traité de droit privé Suisse, IV, 1975, S. 448 f.), was die Berufungsklägerin vorliegend unbestrittenermassen nicht getan hat. Weiter bestehen praktische Durchführungsprobleme bei der Überwälzung der Herabset- zung auf den Unterbedachten. Soweit das Untervermächtnis noch nicht ausgerichtet ist, kann sich der Oberbedachte einem entsprechenden Begehren des Unterbedachten in verhältnismässiger Weise widersetzen und als Beklagter auf Ausrichtung des Vermächt- nisses jederzeit eine entsprechende Einrede erheben. Sobald das Untervermächtnis jedoch schon geleistet wurde, erscheint es fraglich, ob und wie dessen teilweise Rücker- stattung erwirkt werden kann (vgl. dazu Steinauer, a.a.O., Rz. 849b). Vorliegend wurde das Untervermächtnis durch den vorbehaltlosen Verkauf des Hausanteils zu Fr. 2‘000‘000.-- an den Unterbedachten bereits erbracht. Die Überwälzung der Herab- setzung von X _________ als Erst- auf LL _________ als Unterbedachter würde im Er- gebnis auf eine Erhöhung des Verkaufspreises hinauslaufen, welchen Differenzbetrag Letztgenannter an Erstgenannte leisten müsste. Wie eine solche Korrektur erbrechtlich, vertraglich und urkundlich vonstatten gehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Vor allem
- 20 - könnte sich der Unterbedachte als Käufer einer entsprechenden Rückleistung unter Be- rufung auf Treu und Glauben widersetzen mit der Begründung, seine Vertragspartner hätten ihm das Eigentum ohne jeden Vorbehalt übertragen. Zu seinen Vertragspartnern zählte auch die Berufungsklägerin, weshalb sie sich diesen Einwand - ebenfalls im In- nenverhältnis zur Erstbedachten - entgegen halten lassen muss. Ein zusätzlicher Knackpunkt wäre die Frage der zeitlichen Verwirkung der Herabsetzungsbefugnis nach Art. 525 Abs. 2 ZGB. Wendet man hier in analoger Anwendung von Art. 533 Abs. 1 ZGB die Einjahresfrist an, so wäre diese gerechnet ab dem Datum der Testamentseröffnung vom 12. September 2012 bei Einleitung der vorliegenden Herabsetzungsklage längstens verwirkt gewesen, weshalb die Beklagte X _________ nicht mehr Rückgriff auf den Un- terbedachten hätte nehmen können. Auch deshalb schliesst der Grundsatz von Treu und Glauben aus, dass die Berufungsklägerin beim Verkauf vom 14. Februar 2013 vorbe- haltslos mitwirkt, dabei dem Käufer sein Geschäft, welches massgeblich von der Höhe des Kaufpreises abhängt, nicht vermiesen will, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch unter Berufung auf einen angeblich untersetzten Kaufpreis bei Berechnung ihres Pflichtteils den weitaus höheren Wiederverkaufspreis berücksichtigt haben und so die Differenz der Erstbedachten überbürden will.
4. Die Berufungsklägerin beansprucht in Anrechnung an ihren Pflichtteil verschiedene Nachlassobjekte, namentlich Liegenschaften. Die gesetzliche Teilungsordnung statuiert als Grundsatz die Gleichbehandlung aller Erben und deren gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 607 Abs. 1 und Art. 610 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten blei- ben allerdings Verfügungen des Erblassers über die Teilung (Art. 607 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 425 E. 4.3; 100 II 440 E. 4 und 8). Solche hat der Erblasser in seinem beiden Testamenten erlassen und dabei die Erbschaftsliegenschaften verbindlich (s. Art. 608 Abs. 2 ZGB) den eingesetzten Erben zugewiesen, soweit sie von der Berufungsklägerin für sich herausverlangt werden, primär seinem Bruder W _________. Die Vorinstanz hat damit den Zuteilungsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin zu Recht nicht statt- gegeben. Der Pflichtteil als solcher begründet keinen Anspruch auf bestimmte Erb- schaftssachen. Die Bilder gehören als Inventar zu den jeweiligen Liegenschaften. Die im Berufungsverfahren neuerlich gestellten Zuweisungsanträge sind daher, ebenso wie die Berufung in diesem Punkt, abzuweisen.
5. Die Berufungsklägerin will die Schulden gemäss Testament W _________ und die Steuern aus dem Liegenschaftsverkauf X _________ belasten.
E. 4 Der Klägerin sind im Anschluss in Anrechnung an ihren Pflichtteil - eventuell an ihre Erbquote - von ins- gesamt einem Viertel folgende zum Nachlass gehörende Aktiven und Passiven in Abgeltung ihres vor- genannten Pflichtteils, resp. ihrer Erbquote zuzuweisen:
a) Das Wohnhaus „D _________" gelegen auf der Parzelle Nr. xx1 _________, Plan Nr. xxx wird Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Ur- teils die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen.
b) Die sich in den Wohnhäusern befindlichen Bilder (insbesondere E _________) werden Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen.
c) Der Einstellplatz (Parzelle StWE Nr. xx2 _________) wird Q _________ zu Alleineigentum zugewie- sen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen.
d) An sämtlichen übrigen Vermögenswerten wie Bank- und Postguthaben, Aktien etc. von C _________ kommt Q _________ ebenfalls ihr Pflichtteil von einem Viertel - respektive ihr Anteil im Umfange ihrer Erbquote - zu.
E. 5 Die Klägerin behält sich vor, die Rechtsbegehren nach Vorliegen der gerichtlichen Expertise noch zu ergänzen und anzupassen.
E. 5.1 Das für den Pflichtteil massgebliche Nachlassvermögen berechnet sich, indem man von allen Aktiven des Erblassers sämtliche Passiven in Abzug bringt. Die Berechnungs-
- 21 - masse ist das Nettovermögen (Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 14. A., 2015, S. 474 / 827). Erbschafts- und Erbgangsschulden gehen auf die Er- ben über (Art. 474 Abs. 2 und Art. 560 Abs. 2 ZGB). Steuerschulden gehören ebenfalls zu den Passiven der Erbschaft, soweit sie nicht von Gesetzes wegen die einzelnen Er- ben belasten.
E. 5.2 In seinem Testament hat der Erblasser die Schulden seinem Bruder W _________, der ebenfalls den Grossteil der Aktiven zugesprochen erhielt, zugewiesen. Diese interne Zuweisung (vgl. Art. 608 ZGB), welche vorab das interne Verhältnis zwischen den Ge- schwistern W _________ und X _________ betraf, welche nach dem Willen des Erblas- sers mit Ausnahme der Vermächtnisse seinen Nachlass unter sich teilen sollten, ändert nichts am Nachlasssaldo, der allein für die Pflichtteilsberechnung von Bedeutung ist. Diese Teilungsanordnung des Erblassers ist vergleichbar mit Art. 615 ZGB, wonach dem Erbe, der bei der Teilung eine Erbschaftssache erhält, die für Schulden des Erblassers verpfändet sind, auch die Pfandschuld überbunden wird. Art. 615 ZGB hat ebenso wenig wie die Teilungsanordnung im vorliegend zu beurteilenden Fall zur Folge, dass die Schulden des Erblassers zu persönlichen des Erben mutieren und bei der Feststellung des Nachlasses unberücksichtigt bleiben müssten. Die Schulden, welche laut Testament W _________ zu übernehmen hat, sind demzufolge bei der Feststellung des Erb- schaftsvermögens zwecks Berechnung der Pflichtteile von den Aktiven in Abzug zu brin- gen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen.
E. 5.3 Die Liegenschaft F _________ gehörte zum Gesellschaftsvermögen des Erblassers. Deren Verkauf für Fr. 2‘000‘000.-- löste laut Bericht von I _________ von der RR ________ Einkommenssteuern nach Art. 14/63 StG und nach Art. 37b DBG aus (Liqui- dationsgewinn). Auf die Frage nach den Steuerschulden des Geschäftsvermögens führ- te er aus, die anfallenden Kosten (Steuern und AHV-Beiträge) habe er in der Bilanz auf Grund seiner provisorischen Berechnung mit Fr. 365‘350.-- transitorisch berücksichtigt (S. 359 und 395). Dieser Betrag findet sich in der Bilanz unter Konto Nr. 2090 (S. 397). In der detaillierten Erfolgsrechnung werden Fr. 130‘150.-- unter Konto Nr. 8625 als „AHV auf Verkauf Liegenschaft“ ausgewiesen (S. 399). Die Berufungsklägerin hat dazu im gesamten Verfahren keine substanziierten Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Sie hat vor Bezirksgericht lediglich verlangt, dass die Steuern gestützt auf den Verkauf der Lie- genschaft F _________ von X _________ zu übernehmen seien. Stellt man auf den Bericht I _________ ab, so würden diese wohl Fr. 235‘200.-- (Fr. 365‘350.-- - Fr. 130‘150.--) betragen. In der Berufung beantragt sie neu, dass X _________ die aufgrund des Grundstückverkaufs entstandenen Steuer- und AHV-Schulden zu tragen habe, was
- 22 - eine nach Art. 317 Abs. 2 ZPO unzulässige Klageänderung beinhaltet. Nicht aktenkundig ist, wem die AHV-Beiträge gutgeschrieben werden. Unter Berücksichtigung der Ver- kaufsabwicklung wird dies nicht X _________ sein. Liquidationsgewinne entstehen nicht nur bei Veräusserung von Gesellschaftsvermögen, sondern auch bei dessen Überführung in das Privatvermögen, welcher Fall ebenfalls eintritt, wenn die Erben ein Unternehmen nicht fortführen (Art. 14 Abs. 2 StG; Art. 37b Abs. 2 DBG). Eine Fortführung des Unternehmens des Erblassers bzw. von dessen selbständiger Erwerbstätigkeit stand hier aufgrund der letztwilligen erblasserischen Ver- fügungen nie zur Diskussion, womit der Liquidationsgewinn bereits durch die Überfüh- rung des F _________ aus dem Geschäftsvermögen in den Nachlass bzw. durch des- sen Verteilung an einen Erben, mithin unabhängig vom Verkauf an einen Dritten ent- stand. Die daraus resultierenden Forderungen der Steuerbehörde und der AHV betrafen insoweit den Nachlass und es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Schulden bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden sollten. Überdies hat der Erblasser mit seinen testamentarischen Anordnungen letztendlich, was den F _________ betrifft, die Fortführung seines Geschäftes durch seine Erben verhindert und damit den Grund für die Steuer- und AHV-Schulden aus Liquidationsgewinn gesetzt. Mit dem Teilvermächtnis zugunsten von LL _________ und MM _________ und der Fixie- rung des Kaufpreises hat der Erblasser die Grundstückgewinnsteuer vorgegeben, wel- che als latente Last zu beachten ist (vgl. Nertz, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 3. A., 2015, N. 23 und 26 zu Art. 474 ZGB; Wolf/Eggel, Berner Kommentar, N. 21 und 41 zu Art. 617 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001 E. 6b). Auch deshalb sind diese bei der Berechnung des Pflichtteils nicht auszuklammern. Aus dem Testament ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Erblasser diese Schulden seiner Schwester X _________ hätte auferlegen wollen. Denn, während er seinem Bruder W _________ ausdrücklich Schulden auferlegt, findet sich solches in seiner letztwilligen Verfügung in Bezug auf seine Schwester gerade nicht. Im Gegenteil, er lässt seiner Schwester X _________ in jedem Falle die Summe von Fr. 2‘000‘000.-- zukommen. Aber selbst wenn er anders verfügt hätte, würde dies aus den unter vorste- hender E. 5.1 dargelegten Gründen keineswegs heissen, dass diese Schulden auch bei der betragsmässigen Festsetzung des Pflichtteils ausser Rang und Traktanden fielen. Der Wille des Erblassers war es ohnehin, seine beiden Geschwister möglichst zu be- günstigen, seine Eltern überging er stillschweigend, so dass sich in das Testament keine Absicht des Verstorbenen hineininterpretieren lässt, dass er Schulden seinen beiden Geschwistern zum Vorteil seiner Eltern zuweisen wollte. Selbst wenn dem aber so wäre,
- 23 - wäre dies für die Festlegung der Pflichtteilsberechnungsmasse, welche vom Gesetz um- schrieben wird, ohne Bedeutung. Die Schuldbeträge aus Forderungen der Steuerbehörde und der AHV-Ausgleichskasse aus dem Verkauf des Hausanteils stellen demzufolge Schulden dar, welche für die Be- rechnung des Pflichtteils der Berufungsklägerin von den Aktiven abzuziehen sind. Die Berufung erweist sich insoweit ebenfalls als unbegründet. Aber selbst wenn besagte Steuer- und AHV-Forderungen als persönliche Schulden der Erben zu qualifizieren wären, müsste sich die Berufungsklägerin im Rahmen ihres Erb- pflichtteils von ¼ Fr. 91‘337.50 anrechnen lassen (Weimar, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 474 ZGB; vgl. auch Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizeri- schen Steuerrecht, DBG, 3. A., 2017, N. 38 und 38a zu Art. 18 DBG sowie N. 24 f. zu Art. 18a DBG), zumal der fragliche Hausteil nach dem letzten Willen des Erblassers nicht als Erbschaftsgegenstand erhalten werden sollte, womit ihr Pflicht- und Erbteil (in Anlehnung an die dem Grundsatz nach unbestrittene Aufstellung auf S. 15 des ange- fochtenen Urteils, Dossier S. 854; vgl. auch die Zusammenstellung in der Berufung S. 33 f., Dossier S. 900 f.) folgendermassen festzusetzen wäre: Gesamtwert Liegenschaften (ohne F _________)
Fr. 4‘919‘649.00 Anteil F _________ (gemäss vorstehender E. 3)
Fr. 2‘000‘000.00 Wertschriften / Barmittel (ohne Geld Thailand)
Fr. 418‘114.05 laut Berufung zusammen Fr. 393‘698.00 Geld Thailand (maximal)
Fr. 50‘000.00 Total Aktiven
Fr. 7‘387‘763.05 Schulden Hypothek
Fr. - 270‘750.00 Gesamtwert Erbschaft
Fr. 7‘117‘013.05 Pflichtteil ¼
Fr. 1‘779‘253.25 Schuldanteil AHV/Steuern
Fr. 91‘337.50 Erbanspruch
Fr. 1‘687‘915.75 Sogar wenn man der Berufungsklägerin lediglich einen Anteilsviertel entweder an der AHV- oder an der Steuerschuld anrechnen würde, käme der ihr zustehende Betrag tiefer zu stehen als die erstinstanzlich festgesetzten Fr. 1‘762‘485.--, welche die Beklagten anerkannt hatten und als Berufungsbeklagte nicht in Frage stellen. Schliesslich müsste zwecks Pflichtteilsberechnung das der Berufungsklägerin testamen- tarisch zeitlebens eingeräumte Wohnrecht kapitalisiert und dieser Betrag als wertmässi- ge Abfindung vom Pflichtteilsbetrag in Abzug gebracht werden (Weimar, a.a.O., N. 22 zu
- 24 - Art. 474 ZGB; Wolf/Eggel, a.a.O., N. 36 zu Art. 617 ZGB), was bei den hohen Mietprei- sen in AA _________ selbst bei einer älteren Person schnell einmal einige Tausend Franken ausmacht. Der Verkehrswert des ihr zugewiesenen Einstellplatzes von Fr. 45‘000.-- ist der Beru- fungsklägerin auf ihren Erbteil von Fr. 1‘762‘485.-- anzurechnen.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104
f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Ver- fahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann indes von diesem Verteilungs- grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Um- stände des konkreten Falles es rechtfertigen (Art. 107 ZPO, welcher solche besondere Konstellationen umschreibt). Diese Grundsätze gelten ebenfalls im Erbteilungsprozess, in welchem neben dem Verfahrensausgang das Interesse der einzelnen Erben an dem- selben, ihr Verhalten im Prozess und in den vorausgegangenen Erbteilungsverhandlun- gen beim Kostenentscheid mitberücksichtigt werden darf. Ausserdem kann es hier Kos- ten geben, die auch bei vertraglicher Teilung angefallen wären. Schliesslich besteht in einem solchen Prozess die Besonderheit, dass regelmässig jeder Erbe etwas erhält (vgl. Seeberger, a.a.O., S. 92 f.). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festge- setzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
E. 6 Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen solidarisch zu Lasten der Beklagten.
E. 6.1 Das Bezirksgericht hat die Kosten zu ½ der (Berufungs-)Klägerin, zu 7/16 den bei- den Beklagten und zu 1/16 Y _________ und Z _________ auferlegt und die Parteient- schädigungen wettgeschlagen. Es erachtete das vorprozessuale und prozessuale Ver- halten von Klägerin und Beklagten als gleichermassen diskutabel, weshalb es nicht da- rauf abstellte, sondern mit Hinweis auf das grössere Obsiegen der Beklagten diesen 7/16 und 8/16 der Klägerin überband. Die Berufungsklägerin rügt diese Prozesskosten- verteilung als rechtswidrig, namentlich mit dem Argument, sie habe klagen müssen, um zur Erbengemeinschaft zu gehören, weil sie vom Erblasser vollständig übergangen wor-
- 25 - den sei und die eingesetzten Erben ihren Pflichtteil vorprozessual nicht anerkannt sowie nicht einmal an der Schlichtungsverhandlung vor dem Gemeinderichter teilgenommen hätten. Aus den Akten ergibt sich, dass die Prozessparteien vor Einleitung des Verfahrens Ver- gleichsverhandlungen geführt haben. Laut Berufungsklägerin brach sie diese ab, weil ihr Sohn W _________ ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, welchen Vorfall dieser indes völlig anders schildert, indem er geltend macht, seine Mutter habe sich immer in die Geschäfte eingemischt, ihm einen verletzenden Brief geschrieben und er habe sie kurz darauf zweimal vergeblich aufgefordert das SS _________ zu verlassen, worauf er sie unter dem Arm gepackt und wegspediert habe. Dieser Vorfall, welcher nicht im Detail geklärt ist, belegt lediglich das angespannte Verhältnis zwischen Mutter und Sohn, wel- ches bei der Kostenverteilung nicht relevant ist. Daneben hat die Mutter offenbar nicht Hand geboten für eine Vermietung der Liegenschaft „CC_________“ an T _________, so dass die Wohnung leer blieb. Insgesamt ist aktenkundig, dass die Parteien nicht mehr in der Lage waren, vernünftig miteinander umzugehen. Bei der Kostenverteilung des Prozesses wirkt sich dies weder für noch gegen eine Partei aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Parteien nicht einvernehmlich einigen konnten. Richtig ist, dass die Berufungsklägerin letztlich klagen musste. Zwar haben die einge- setzten Erben nicht bestritten, dass der Mutter laut Gesetz ein Pflichtteil zusteht. Dies ergibt sich schon aus der eigenen Darstellung der Berufungsklägerin, wonach die Beru- fungsbeklagten ebenso wie ihr Gatte sie zu einem Verzicht auf ihren Pflichtteil gedrängt hätten. Ein derartiger Verzicht wäre zum vornherein nicht nötig gewesen, wenn der Mut- ter kein Pflichtteil zugestanden hätte. Auch hätten die Berufungsbeklagten bei grund- sätzlicher Bestreitung des Pflichtteils mit der Berufungsklägerin keine Teilungsverhand- lungen führen müssen. Hingegen haben die Berufungsbeklagten den Pflichtteil der Mut- ter nie formell ausdrücklich anerkannt. Zudem gab es, wie die unterschiedlichen Rechts- standpunkte im vorliegenden Verfahren zeigen, Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der betraglichen Höhe des Pflichtteils und des Anspruchs der Mutter auf konkrete Nach- lassobjekte. Dies erforderte schliesslich die Klageerhebung, wobei den Berufungsbe- klagten nicht einfach der Vorwurf gemacht werden darf, sie hätten den Standpunkt der Mutter nicht akzeptiert und dadurch den Prozess verursacht. Wie die vorstehenden Er- wägungen belegen, waren nämlich die Begehren der Berufungsklägerin keineswegs durchgehend gerechtfertigt. Stellt man auf den Verfahrensausgang ab, so ist festzuhalten, dass die Klägerin ihren Pflichtteil, welchen die Beklagten in ihrer Klageantwort formell anerkannt haben, vollum-
- 26 - fänglich zugesprochen erhält. Betragsmässig liegt er indessen unter ihren Anträgen, weil beim Hausanteil F _________ nicht der hohe Weiterverkaufspreis berücksichtigt und die Schulden nicht ausgeklammert werden. Ebenfalls dringt sie mit ihrem Ansinnen, den Pflichtteil ihres während des Verfahrens verstorbenen Mannes geltend zu machen, nicht durch. Schliesslich werden ihre Anträge auf Zuweisung bestimmter Nachlassliegen- schaften abgewiesen. Mithin unterliegt sie in weitaus grösserem Masse als die Beklag- ten, weshalb es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass ihr das Bezirksgericht die Kos- ten (wenigstens) zur Hälfte aufgebürdet hat. Da die Teilung ebenfalls im Interesse der Beklagten liegt, auf der Beklagtenseite zwei Erben waren, und diese ihrerseits keine Berufung erhoben haben, ist die erstinstanzliche Kostenverteilung jedoch auch nicht zu Ungunsten der Berufungsklägerin abzuändern. Insgesamt erweist sich die erstinstanzliche Kostenauflage mit Wegschlagen der Partei- entschädigungen nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Berufung ist demzufolge auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Kosten hat das Bezirksgericht in korrekter An- wendung der gesetzlichen Vorgaben festgesetzt, was zu Recht von keiner Seite bean- standet wurde.
E. 6.2 Vorliegend dringt die Berufungsklägerin mit ihren Berufungsanträgen in keinem ein- zigen Punkt durch. Sie hat folglich ausgangsgemäss sämtliche Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zu tragen.
E. 6.2.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sich die Gebühr bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1‘000‘000.-- im Rahmen von Fr. 27‘000.-- bis Fr. 120‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), welche Ansätze ebenfalls für das Berufungsverfah- ren gelten, wobei ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel ohne mündliche Verhand- lung durchgeführt. Das Kantonsgericht hatte sich dabei in verschiedenen Punkten mit materiellrechtlichen Fragen von einiger Schwierigkeit sowie mit prozessualen Rügen zu
- 27 - beschäftigen. Das Dossier war von mittlerem Umfang. Unter Berücksichtigung der vor- stehend angeführten Kriterien ist deshalb eine Gerichtsgebühr von Fr. 30’000.-- ange- messen.
E. 6.2.2 Die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten, welche eine Parteientschädigung beantragt haben, haben Anspruch auf eine solche (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. Sterchi, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 105 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be- gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist auf dem Honorar von 3.3% des Streitwerts, ohne Fr. 140‘000.-- zu überschreiten, ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), welche Ansätze bei einem ausserordentlich hohen Aufwand überschritten und bei einem Missverhältnis zwischen der Entschädigung gemäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände unter- schritten werden darf (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Krite- rien, namentlich des mit der Vertretung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands mit zwar bloss einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung, wobei sich die Berufungsbeklagten richtigerweise auf das Wesentliche beschränkten, erachtet das Kan- tonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 26‘000.--, Auslagen inklusive, für die be- rufsmässige Vertretung als angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs schuldet die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten diesen Betrag.
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes A _________ vom 26. Februar 2016 bestätigt, wie folgt: 1. Der Nachlass von C _________ besteht aus:
- 28 -
a) Bankguthaben:
- G _________ -Konto yy4 _________
- G _________ -Konto yy7 _________
- G _________ Aktienportfolio Nr. yy5 _________
- K _________ Konto yy8 _________
- G _________ -Konto yy2_________ auf den Namen von Q _________
- Bankbüchlein Thailand im Wert von 1'525187.98 Thailändische Baht, Stand am
25. Juni 2012
- Verkaufserlös ½ MFH F _________ im Betrag von ca. Fr. 2'000'000.-- auf Konto von
Notar P _________
- Einnahmen Haus D _________ im Betrag von ca. Fr. 21'000.--, welche sich bei W _________ befinden
b) Liegenschaften, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ :
- Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. xx3 _________ , Plan Nr. xxx = hypotheke freie Wohnung BB _________ „CC _________ " 1. Obergeschoss
- Parzelle Nr. xx4 _________ , Plan Nr. xxx = hypothekenfreier Platz „BB _________ “
- StWE-Anteil Nr. xx11 _________ ; Grundparzelle Nr. xx12 _________ , Plan Nr. xxx (Hypothekenfreie
Wohnung DD im 3. Obergeschoss)
- StWE-Anteil xx1 _________ Plan Nr. xxx = Alleineigentum Haus D _________ oder EE
- StWE Anteil Nr. xx6 _________ Plan Nr. xxx Keller D _________
- StWE Anteil Nrn. xx7 _________ = Einstellplatz Nr. xxx im FF zu Fr. 45`000.--
- StWE Anteil Nrn. xx2 _________ = Einstellplatz Nr. xxx im FF c) Liegenschaften, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________:
- ½ Miteigentum an Grundstück (Parzelle Nr. xx8 _________, Plan Nr. xxx)
- ½ Miteigentum an Parzelle Nr. xx9 _________, Plan Nr. xxx
- ½ Miteigentum an Parzelle Nr. xx10 _________, Plan Nr. xxx
d) Schulden:
- G _________ Portfolio Hypothek „Haus F _________" Portfolio-Nr. yy8 _________ von
ca. Fr. 270‘750.-
- Schulden gemäss Bilanz per 31. Oktober 2013 von ca. Fr. 366‘734.60 2. Der Pflichtteil der Klägerin im Umfang eines Viertels am Nachlass beträgt Fr. 1‘762‘485.--. 3. Y _________ und Z _________ erhalten aus dem Nachlass Fr. 400‘000.-- zugesprochen. 4. Folgende Parzellen oder Anteile des Erblassers C _________ werden folgenden
Erben auf Anrechnung an dessen Erbquote zugewiesen.
- 29 -
- (Erben von) W _________:
- Parzelle Nr. xx3 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- Parzelle Nr. xx4 _________ Plan Nr. 1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx11 _________ , Parzelle Nr. xx12 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- Parzelle Nr. xx1 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx6 _________ , Parzelle Nr. xx14 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Ge meinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx2 _________, Parzelle Nr. xx15 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________
- Q _________:
- StWE Nr. xx7 _________ auf der Parzelle Nr. xx15 _________, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ , (Die Erben von) W _________ und Q _________ können unter Vorlage des rechtskräfti- gen Urteils auf ihre Kosten die Eigentumsübertragung im Grundbuch vornehmen lassen. Dies gilt aber nicht für die nachfolgend genannten Parzellenteile in GG _________ des Erblassers C _________, welche (den Erben von) W _________ und X _________ ge- meinsam zugesprochen werden und zunächst gemäss Testament zu parzellieren sind:
- ½ Parzelle Nr. xx8 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________,
- ½ Parzelle Nr. xx9 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________,
-½ Parzelle Nr. xx10 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________ Q _________ kann zeitlebens miet- und spesenfrei im „DD _________" (StWE-Anteil Nr. xx11 _________ ; Grundparzelle Nr. xx12 _________ , Plan Nr. xxx, in AA _________ ) wohnen bleiben. 5. (Die Erben von) W _________ übernimmt (übernehmen) die Hypothekarschulden
von Fr. 270‘750.--.
Die übrigen Schulden sind mit Nachlassvermögen zu begleichen. 6. Notar II _________ wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils als Vollstrecker
eingesetzt. Er hat gemäss Erwägung 11 vorzugehen. 7. Notar JJ _________ überweist das aus Thailand stammende Geld nach Abzug der
Aufwände je hälftig an (die Erben von) W _________ und X _________. 8. Alle weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
- 30 - 9. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts von Fr. 76`000.-- werden unter den Parteien
folgendermassen aufgeteilt und mit den vorhandenen Kostenvorschüssen verrechnet:
- Q _________ :
Fr. 38'000.--
- X _________ und (Erben von) W _________
Fr. 33'250.--
- Y _________ und Z _________:
Fr. 4‘750.-- Q _________ erhält von den Parteien folgenden Betrag für geleisteten Kostenvorschuss:
- Von (den Erben von) W _________ und X _________:
Fr. 30'250.--
- Von Y _________ und Z _________
Fr. 4‘750.--
10. Die Parteientschädigungen werden wett geschlagen. 2. Der Erlös aus dem Verkauf des hälftigen Hausanteils F _________ steht X _________ zu. 3. Nach Anrechnung des ihr zugewiesenen Einstellplatzes stehen Q _________ Fr. 1‘717‘485.-- aus dem Nachlass zu (Fr. 1‘762‘485.-- minus Fr. 45‘000.--); soweit die Barmittel des Nachlasses zur Auszahlung nicht ausreichen, haften die Erben von W _________ sowie X _________ dafür solidarisch mit ihrem eigenen Vermögen. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 30‘000.--, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Berufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 26‘000.--. Sitten, 17. Juli 2018
E. 7 Die Klägerin bezahlt den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung.
E. 8 Die Erbeinsetzungen von W _________ und X _________ sind um den Betrag von insgesamt CHF 4'257'671.40 auf CHF 4'754'667.60 herabzusetzen.
E. 9 Der Klägerin sind im Anschluss in Anrechnung an ihren Pflichtteil von insgesamt einem Viertel folgende zum Nachlass gehörende Aktiven und Passiven in Abgeltung ihres vorgenannten Pflichtteils, zuzuwei- sen:
a) Das Wohnhaus „D _________" gelegen auf der Parzelle Nr. xx1 _________, Plan Nr. xxx wird Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Ur- teils und gegen Leistung der Ausgleichszahlung die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen.
b) Die sich in den Wohnhäusern befindlichen Bilder (insbesondere „E _________") werden Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen.
c) Der Einstellplatz (Parzelle StWE Nr. xx2 _________) wird Q _________ zu Alleineigentum zugewie- sen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils und gegen Leistung der Aus- gleichszahlung die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen.
E. 10 An sämtlichen Vermögenswerten wie Liegenschaften, Bank-und Postguthaben, Aktien etc. von C _________ kommt Q _________ ihr Pflichtteil von einem Viertel zu, insofern dem Zuteilungswunsch nicht nachgekommen wird.
E. 11 Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen solidarisch zu Lasten der Beklagten.
E. 12 Der Klägerin wird eine Parteientschädigung gemäss GTar zugesprochen, welche von den Beklagten unter solidarischer Haftung zu bezahlen ist. Beklagte (S. 829 ff.)
1. Im Sinne einer Vorausklage nach Art. 610 Abs. 3 ZGB ist die Klägerin zu verpflichten, die Zustimmung zur Rückzahlung der blockierten Hypothek zu Lasten der Parzelle Nr. xx2 _________ (Anteil ½) "Haus F _________" bei der G _________ AG (Konto Nr. yy1 _________ ) zu erteilen und zwar unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB.
2. In der Erbschaftssache C _________ ist bezüglich der Verwaltung der Liegenschaft "D _________" (Parzelle Nr. xx1 _________) gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB bis zur Liquidation des Nachlasses ein Er- benvertreter einzusetzen und zwar nach vorheriger Anhörung der Erben.
3. Es wird der Nachlass von C _________ festgestellt und zwar wie folgt:
- Liegenschaften (Parzellen Nr. xx3 _________ , Nr. xx4 _________ , Nr. xx5 _________ ,Fr. 6'919'649.- -Nr. xx2 _________ (1/2), Nr. xx1 _________, Nr. xx6 _________ , Nr. xx7 _________ , Nr. xx2 _________, Nr. xx8 _________, Nr. xx9 _________ und Nr. xx10 _________) gemäss Schatzung QQ _________
- 5 -
- Kontoguthaben/Wertschriften Fr. 499‘142.-- (Konti G _________ Nr. yy3 _________ und G _________ yy4 _________ , G _________ Depot yy5 _________ , H _________ yy6 _________ , Bankbüchlein) Die Passiven per Todestag lauten wie folgt:
- AHV/Steuern (Bericht I _________ ) Fr. 365'350.--
- Hypothek (Schulden gem. Test. von W _________ zu übernehmen) Fr. 270‘750.--
- Kosten bzgl. Bankbüchlein (gemäss Schreiben J _________ ) Fr. 3'500.--
4. Das festgestellte Nachlassvermögen von C _________ ist gemäss den Testamenten vom 12.11.2009 und vom 05.10.2011 zu teilen, wobei die Klägerin nur ihr Noterbe erhält, welches Fr 1'762'485.-- (Aktiven von Fr. 7‘418‘791.-- ./. AHV/Steuern von Fr. 365‘350.-- und Fr. 3'500.--, davon ¼) beträgt.
5. Die Klägerin bezahlt den Beklagten solidarisch eine angemessene Parteientschädigung.
6. Die Klägerin bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid. C. Am 26. Februar 2016 fällte der Bezirksrichter nachstehendes Urteil (S. 859 ff.):
1. Der Nachlass von C _________ besteht aus:
a) Bankguthaben:
- G _________ -Konto YY4 _________
- G _________ -Konto YY7 _________
- G _________ Aktienportfolio Nr. yy5 _________
- K _________ Konto YY8 _________
- G _________ -Konto YY2_________ auf den Namen von Q _________
- Bankbüchlein Thailand im Wert von 1'525187.98 Thailändische Baht, Stand am 25. Juni 2012
- Verkaufserlös ½ MFH F _________ im Betrag von ca. Fr. 2'000'000.-- auf Konto von Notar P _________
- Einnahmen Haus D _________ im Betrag von ca. Fr. 21'000.--, welche sich bei W _________
befinden
b) Liegenschaften, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ :
- Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. xx3 _________ , Plan Nr. xxx = hypothekenfreie Wohnung BB _________ „CC _________ " 1. Obergeschoss
- Parzelle Nr. xx4 _________ , Plan Nr. xxx = hypothekenfreier Platz „BB _________ “
- StWE-Anteil Nr. xx11 _________ ; Grundparzelle Nr. xx12 _________ , Plan Nr. xxx (Hypothekenfreie Wohnung DD _________ im 3. Obergeschoss)
- StWE-Anteil xx1 _________ Plan Nr. xxx = Alleineigentum Haus D _________ oder EE
- StWE Anteil Nr. xx6 _________ Plan Nr. xxx Keller D _________
- StWE Anteil Nrn. xx7 _________ = Einstellplatz Nr. xxx im FF zu Fr. 45`000.--
- StWE Anteil Nrn. xx2 _________ = Einstellplatz Nr. xxx im FF
c) Liegenschaften, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________:
- ½ Miteigentum an Grundstück (Parzelle Nr. xx8 _________, Plan Nr.xxx)
- ½ Miteigentum an Parzelle Nr. xx9 _________, Plan Nr. xxx
- ½ Miteigentum an Parzelle Nr. xx10 _________, Plan Nr. xxx
d) Schulden:
- G _________ Portfolio Hypothek „Haus F _________" Portfolio-Nr. yy8 _________ von ca. Fr. 270‘750.-
- Schulden gemäss Bilanz per 31. Oktober 2013 von ca. Fr. 366‘734.60
- 6 -
2. Der Pflichtteil der Klägerin im Umfang eines Viertels am Nachlass beträgt Fr. 1‘762‘485.--.
3. Y _________ und Z _________ erhalten aus dem Nachlass Fr. 400`000.-- zugesprochen.
4. Folgende Parzellen oder Anteile des Erblassers C _________ werden folgenden Erben auf Anrechnung an dessen Erbquote zugewiesen.
- W _________
- Parzelle Nr. xx3 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- Parzelle Nr. xx4 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx11 _________ , Parzelle Nr. xx12 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Ge- meinde AA _________ ,
- Parzelle Nr. xx1 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx6 _________ , Parzelle Nr. xx14 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx2 _________, Parzelle Nr. xx15 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Ge- meinde AA _________ ,
- Q _________:
- StWE Nr. xx7 _________ auf der Parzelle Nr. xx15 _________, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ , W _________ und Q _________ können unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils auf ihre Kosten die Eigentumsübertragung im Grundbuch vornehmen lassen. Dies gilt aber nicht für die nachfolgend ge- nannten Parzellenteile in GG _________ des Erblassers C _________, welche W _________ und X _________ gemeinsam zugesprochen werden und zunächst gemäss Testament zu parzellieren sind:
- ½ Parzelle Nr. xx8 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________,
- ½ Parzelle Nr. xx9 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________,
- ½ Parzelle Nr. xx10 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________ Q _________ kann zeitlebens miet- und spesenfrei im „DD _________" (StWE-Anteil Nr. xx11 _________ ; Grundparzelle Nr. xx12 _________ , Plan Nr. xxx, in AA _________ ) wohnen bleiben.
5. W _________ übernimmt die Hypothekarschulden von Fr. 270‘750.--. Die übrigen Schulden sind mit Nachlassvermögen zu begleichen.
6. Notar II _________ wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils als Vollstrecker eingesetzt. Er hat gemäss Erwägung 11 vorzugehen.
7. Notar JJ _________ überweist das aus Thailand stammende Geld nach Abzug der Aufwände je hälftig an W _________ und X _________.
8. Alle weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
9. Die Gerichtskosten von Fr. 76`000.-- werden unter den Parteien folgendermassen aufgeteilt und mit den vorhandenen Kostenvorschüssen verrechnet:
- Q _________ :
Fr. 38'000.--
- X _________ und W _________ : Fr. 33'250.--
- Y _________ und Z _________: Fr. 4‘750.--
Q _________ erhält von den Parteien folgenden Betrag für geleisteten Kostenvorschuss:
- Von W _________ und X _________: Fr. 30'250.--
- 7 -
- Y _________ und Z _________
Fr. 4‘750.--
10. Die Parteientschädigungen werden wett geschlagen. D.a. Gegen das am 29. Februar 2016 versandte Urteil erhob Q _________ am 15. April 2016 Berufung an das Kantonsgericht mit den Anträgen (S. 872 ff.): Primär: Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen, der Entscheid des Bezirksgerichts vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben und die Erbteilung von C _________ ist wie folgt vorzunehmen:
1. Es wird der Nachlass des am 13. Juli 2012 in Thailand verstorbenen C _________ festgestellt und die- ser ist zu teilen.
2. Die aufgrund des Grundstückverkaufs entstandenen Steuer- und AHV-Schulden des Verkaufs der Lie- genschaft F _________ (1/2 Anteil) sind durch X _________ zu übernehmen.
3. Der Anteil B _________ in Höhe seines Pflichtteils von CHF 2'278 Mio. am Nachlass C _________ wird dessen Nachlass zugewiesen und in einem späteren Erbteilungsprozess unter den Erben B _________ geteilt.
4. Es ist festzustellen, dass die Klägerin Q _________ am Nachlass von C _________ im Umfange ihres Pflichtteils von insgesamt einem Viertel, d.h. in Höhe von CHF 2‘278 Mio. berechtigt ist; Der Klägerin sind im Anschluss in Anrechnung an ihren Pflichtteil von insgesamt einem Viertel folgende zum Nachlass gehörende Aktiven und Passiven in Abgeltung ihres vorgenannten Pflichtteils zuzuweisen:
a) Das Wohnhaus „D _________" gelegen auf der Parzelle Nr. xx1 _________, Plan Nr. xxx wird Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Ur- teils und gegen Leistung der Ausgleichszahlung die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen.
b) Die sich in den Wohnhäusern befindlichen Bilder (insbesondere „E _________") werden Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen.
c) Der Einstellplatz (Parzelle StWE Nr. xx2 _________) wird Q _________ zu Alleineigentum zugewie- sen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils und gegen Leistung der Aus- gleichszahlung die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen. Sekundär: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichts vom 26. Februar 2016 aufgehoben und mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. In jedem Falle:
5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid vor Bezirks- und Kantonsgericht gehen solidarisch zu Lasten der Beklagten.
6. Der Klägerin wird eine Parteientschädigung gemäss GTar zugesprochen, welche von den Beklagten unter solidarischer Haftung zu bezahlen ist.
7. Die Gerichtskostenverteilung und die Parteientschädigung gemäss den Ziff. 9 und 10 des Urteilsdisposi- tivs, S. 22 des Bezirksgerichts A _________ sind aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens gehen vollumfänglich zu Lasten von W _________ und X _________. Zudem ist der Beschwer- deführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zu entrichten.
- 8 -
8. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens gehen solidarisch zu Lasten der Berufungsbeklagten.
9. Der Berufungsklägerin ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.
D.b. W _________ und X _________ erstatteten ihre Berufungsantwort am 24. Juni 2016 und stellten nachfolgende Anträge (S. 945):
1. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen, insoweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2. Das Urteil des Bezirksgerichtes vom 26.02.2016 wird bestätigt.
3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid (einschliesslich des erstinstanzlichen Verfahrens) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.
4. Die Berufungsklägerin zahlt den Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung. D.c. Am 14. April 2017 starb W _________. An seine Stelle traten laut Erbenschein seine Erben R _________, S _________, T _________, U _________ und V _________ in den Prozess ein (S. 967 ff.).
Sachverhalt und Erwägungen 1.
E. 14 unten und 15 oben). Mithin lag von Seiten des Ehemannes zweifelsfrei ein zumindest konkludenter materiellrechtlicher Verzicht auf seinen Pflichtteil vor, was in seinem freien Belieben war, weshalb die Klägerin als Miterbin am Nachlass ihres Gatten dessen un- tergegangene Pflichtteilsberechtigung nicht geltend machen bzw. nicht auf dessen Ver- zicht zurückkommen kann, sei dies auch bloss per Einrede (vgl. vorstehende E. 2.1). Folglich ist der Vater nicht Erbe seines vorverstorbenen Sohnes. Sein theoretischer Pflichtteil fällt demnach vorliegend ausser Betracht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
3. Der Erblasser wies seinen halben Anteil am Haus F _________ seiner Schwester X _________ zu und räumte gleichzeitig LL _________ und MM _________ das Recht ein, diesen innerhalb eines Jahres von seiner Schwester zu einem Kaufpreis von Fr. 2‘000‘000.-- zu erwerben. Mit Kaufvertrag vom 14. Februar 2013 verkauften alle gesetz- lichen und eingesetzten Erben zusammen den fraglichen Miteigentumsanteil von ½ zu einem Kaufpreis von Fr. 2‘000‘000.-- an LL _________ (S. 105 ff.). Dieser verkaufte den Hausanteil am 28. März 2013 weiter an PP_________ für Fr. 3‘750‘000.-- (½ von Fr. 7‘500‘000.--; S. 373 ff.). Die Berufungsklägerin will für die Berechnung ihres Pflicht- teils diesen Weiterverkaufspreis berücksichtigt haben. Demgegenüber übernahm das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil gestützt auf das Gutachten QQ _________ Fr. 2‘240‘367.50 als Verkehrswert, u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe auf eine
- 16 - Gerichtsexpertise verzichtet, was diese in ihrer Berufung bestreitet. Weiter führte das Bezirksgericht aus, das Kaufsrecht sei mangels öffentlicher Beurkundung ungültig und die Erben hätten entgegen dem Willen des Erblassers den Verkauf getätigt, so dass sich das Grundstück nicht mehr im Nachlass befinde.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 16 84
URTEIL VOM 17. JULI 2018
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer- Schmid, Kantonsrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen Q _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen R _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, S _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, T _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, U _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, V _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, alle Erben von W _________ und vertreten durch Rechtsanwalt N _________ und X _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ sowie Y _________ und Z _________, vertreten durch Rechtsanwalt O _________, welche sich dem Urteil unterzogen haben (Herabsetzungs- / Erbteilungsklage) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 26. Februar 2016 [Z1 2014 4]
- 2 - Verfahren
A. Am 13. Januar 2014 reichte Q _________ beim Bezirksgericht A _________ eine Herabsetzungs- und Erbteilungsklage ein gegen W _________, X _________ und B _________ sowie gegen Y _________ und Z _________ mit den Rechtsbegehren (S. 4 ff):
1. Es wird der Nachlass des am 13. Juli 2012 in Thailand verstorbenen C _________ festgestellt und die- ser ist zu teilen.
2. Es ist festzustellen, dass die Klägerin Q _________ an diesem festgesetzten Nachlass zumindest im Umfange ihres Pflichtteils von insgesamt einem Viertel berechtigt ist.
3. Der an die Beklagten Y _________ und Z _________ letztwillig verfügte Betrag von C _________ in der Höhe von CHF 400`000.-- sowie die Erbeinsetzungen von W _________ und X _________ sind herab- zusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin Q _________ erforderlich ist.
4. Der Klägerin sind im Anschluss in Anrechnung an ihren Pflichtteil - eventuell an ihre Erbquote - von ins- gesamt einem Viertel folgende zum Nachlass gehörende Aktiven und Passiven in Abgeltung ihres vor- genannten Pflichtteils, resp. ihrer Erbquote zuzuweisen:
a) Das Wohnhaus „D _________" gelegen auf der Parzelle Nr. xx1 _________, Plan Nr. xxx wird Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Ur- teils die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen.
b) Die sich in den Wohnhäusern befindlichen Bilder (insbesondere E _________) werden Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen.
c) Der Einstellplatz (Parzelle StWE Nr. xx2 _________) wird Q _________ zu Alleineigentum zugewie- sen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen.
d) An sämtlichen übrigen Vermögenswerten wie Bank- und Postguthaben, Aktien etc. von C _________ kommt Q _________ ebenfalls ihr Pflichtteil von einem Viertel - respektive ihr Anteil im Umfange ihrer Erbquote - zu.
5. Die Klägerin behält sich vor, die Rechtsbegehren nach Vorliegen der gerichtlichen Expertise noch zu ergänzen und anzupassen.
6. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen solidarisch zu Lasten der Beklagten.
7. Der Klägerin wird eine Parteientschädigung gemäss GTar zugesprochen. B.a. Y _________ und Z _________ teilten dem Bezirksgericht am 18. Februar 2014 mit, dass sie einzig Vermächtnisnehmer seien und sich dem Urteil unterwerfen, dieses anerkennen und daher in Zukunft verzichten würden, als aktive Beklagte am Prozess teilzunehmen. B.b. W _________, X _________ und B _________ antworteten am 2. Mai 2014 auf die Klage. Dabei erklärte B _________, dass er sich dem Urteil unterziehe (TB 23), ge-
- 3 - mäss seiner von ihm im April 2014 unterzeichneten Erklärung, wonach er sich im vorlie- genden Fall dem Urteil unterwerfe und dieses anerkenne sowie darauf verzichte, in Zu- kunft als Beklagter am Prozess teilzunehmen (S. 104). W _________ und X _________ stellten folgende Rechtsbegehren (S. 99):
1. Im Sinne einer Vorausklage nach Art. 610 Abs. 3 ZGB ist die Klägerin zu verpflichten, die Zustimmung zur Rückzahlung der blockierten Hypothek zu Lasten der Parzelle Nr. xx2 _________ (Anteil ½) "Haus F _________" bei der G _________ AG (Konto Nr. yy1_________ ) zu erteilen und zwar unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB.
2. In der Erbschaftssache C _________ ist bezüglich der Verwaltung der Liegenschaft "D _________" (Parzelle Nr. xx1 _________) gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB ein Erbenvertreter einzusetzen und zwar nach vorheriger Anhörung der Erben.
3. Die Klägerin ist unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den Beklagten über das Konto IBAN yy2_________ bei der G _________ AG Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Kontoauszüge offen zu legen.
4. Es ist festzustellen, dass das Konto yy2_________ zum Nachlass gehört.
5. Es wird der Nachlass von C _________ festgestellt.
6. Das festgestellte Nachlassvermögen von C _________ ist gemäss den Testamenten vom 12.11.2009 und vom 05.10.2011 zu teilen, wobei die Klägerin nur ihr Noterbe erhält.
7. Die Klägerin bezahlt den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung.
8. Die Klägerin bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid. In der Replik vom 23. Juni 2014 sowie der Duplik vom 10. September 2014 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. B.c. B _________ verstarb am 5. Juni 2015. Seine Erben sind laut Erbenschein Q _________, W _________, X _________ und HH_________ (S. 734). Mit Eingabe vom
14. Oktober 2015 (S. 767 f.), ergänzt am 30. Oktober 2015 (S. 770), machte die Klägerin einredeweise die Pflichtteilsverletzung des Anteils des Verstorbenen geltend. B.d. In ihren Schlussdenkschriften vom 15. Januar 2016 und 29. Januar 2016 stellten die Parteien folgende Begehren: Klägerin (S. 794 ff.)
1. Es wird der Nachlass des am 13. Juli 2012 in Thailand verstorbenen C _________ festgestellt und die- ser ist zu teilen.
2. Die Schulden von C _________ bei der G _________ AG in Höhe von CHF 270‘750.-- sind gemäss Testament von W _________ zu übernehmen.
3. Die Steuern gestützt auf den Verkauf der Liegenschaft F _________ (1/2 Anteil) sind durch X _________ zu übernehmen.
- 4 -
4. Es ist festzustellen, dass die Verpflichtungen von C _________ aus den abgeschlossenen Vereinbarun- gen mit seinen Eltern zur Zahlung von CHF 30'000 p.a. auf seine Erben übergehen.
5. Der Anteil B _________ in Höhe seines Pflichtteils von CHF 2‘278 Mio. am Nachlass C _________ wird dessen Nachlass zugewiesen und in einem späteren Erbteilungsprozess unter den Erben B _________ geteilt.
6. Es ist festzustellen, dass die Klägerin Q _________ am Nachlass von C _________ im Umfange ihres Pflichtteils von insgesamt einem Viertel, d.h. in Höhe von CHF 2‘278 Mio. berechtigt ist.
7. Der an die Beklagten Y _________ und Z _________ letztwillig verfügte Betrag von C _________ in der Höhe von CHF 400'000.-- wird um den Betrag von CHF 299'002.10 auf CHF 100'997.90 herabgesetzt.
8. Die Erbeinsetzungen von W _________ und X _________ sind um den Betrag von insgesamt CHF 4'257'671.40 auf CHF 4'754'667.60 herabzusetzen.
9. Der Klägerin sind im Anschluss in Anrechnung an ihren Pflichtteil von insgesamt einem Viertel folgende zum Nachlass gehörende Aktiven und Passiven in Abgeltung ihres vorgenannten Pflichtteils, zuzuwei- sen:
a) Das Wohnhaus „D _________" gelegen auf der Parzelle Nr. xx1 _________, Plan Nr. xxx wird Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Ur- teils und gegen Leistung der Ausgleichszahlung die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen.
b) Die sich in den Wohnhäusern befindlichen Bilder (insbesondere „E _________") werden Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen.
c) Der Einstellplatz (Parzelle StWE Nr. xx2 _________) wird Q _________ zu Alleineigentum zugewie- sen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils und gegen Leistung der Aus- gleichszahlung die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen.
10. An sämtlichen Vermögenswerten wie Liegenschaften, Bank-und Postguthaben, Aktien etc. von C _________ kommt Q _________ ihr Pflichtteil von einem Viertel zu, insofern dem Zuteilungswunsch nicht nachgekommen wird.
11. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen solidarisch zu Lasten der Beklagten.
12. Der Klägerin wird eine Parteientschädigung gemäss GTar zugesprochen, welche von den Beklagten unter solidarischer Haftung zu bezahlen ist. Beklagte (S. 829 ff.)
1. Im Sinne einer Vorausklage nach Art. 610 Abs. 3 ZGB ist die Klägerin zu verpflichten, die Zustimmung zur Rückzahlung der blockierten Hypothek zu Lasten der Parzelle Nr. xx2 _________ (Anteil ½) "Haus F _________" bei der G _________ AG (Konto Nr. yy1 _________ ) zu erteilen und zwar unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB.
2. In der Erbschaftssache C _________ ist bezüglich der Verwaltung der Liegenschaft "D _________" (Parzelle Nr. xx1 _________) gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB bis zur Liquidation des Nachlasses ein Er- benvertreter einzusetzen und zwar nach vorheriger Anhörung der Erben.
3. Es wird der Nachlass von C _________ festgestellt und zwar wie folgt:
- Liegenschaften (Parzellen Nr. xx3 _________ , Nr. xx4 _________ , Nr. xx5 _________ ,Fr. 6'919'649.- -Nr. xx2 _________ (1/2), Nr. xx1 _________, Nr. xx6 _________ , Nr. xx7 _________ , Nr. xx2 _________, Nr. xx8 _________, Nr. xx9 _________ und Nr. xx10 _________) gemäss Schatzung QQ _________
- 5 -
- Kontoguthaben/Wertschriften Fr. 499‘142.-- (Konti G _________ Nr. yy3 _________ und G _________ yy4 _________ , G _________ Depot yy5 _________ , H _________ yy6 _________ , Bankbüchlein) Die Passiven per Todestag lauten wie folgt:
- AHV/Steuern (Bericht I _________ ) Fr. 365'350.--
- Hypothek (Schulden gem. Test. von W _________ zu übernehmen) Fr. 270‘750.--
- Kosten bzgl. Bankbüchlein (gemäss Schreiben J _________ ) Fr. 3'500.--
4. Das festgestellte Nachlassvermögen von C _________ ist gemäss den Testamenten vom 12.11.2009 und vom 05.10.2011 zu teilen, wobei die Klägerin nur ihr Noterbe erhält, welches Fr 1'762'485.-- (Aktiven von Fr. 7‘418‘791.-- ./. AHV/Steuern von Fr. 365‘350.-- und Fr. 3'500.--, davon ¼) beträgt.
5. Die Klägerin bezahlt den Beklagten solidarisch eine angemessene Parteientschädigung.
6. Die Klägerin bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid. C. Am 26. Februar 2016 fällte der Bezirksrichter nachstehendes Urteil (S. 859 ff.):
1. Der Nachlass von C _________ besteht aus:
a) Bankguthaben:
- G _________ -Konto YY4 _________
- G _________ -Konto YY7 _________
- G _________ Aktienportfolio Nr. yy5 _________
- K _________ Konto YY8 _________
- G _________ -Konto YY2_________ auf den Namen von Q _________
- Bankbüchlein Thailand im Wert von 1'525187.98 Thailändische Baht, Stand am 25. Juni 2012
- Verkaufserlös ½ MFH F _________ im Betrag von ca. Fr. 2'000'000.-- auf Konto von Notar P _________
- Einnahmen Haus D _________ im Betrag von ca. Fr. 21'000.--, welche sich bei W _________
befinden
b) Liegenschaften, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ :
- Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. xx3 _________ , Plan Nr. xxx = hypothekenfreie Wohnung BB _________ „CC _________ " 1. Obergeschoss
- Parzelle Nr. xx4 _________ , Plan Nr. xxx = hypothekenfreier Platz „BB _________ “
- StWE-Anteil Nr. xx11 _________ ; Grundparzelle Nr. xx12 _________ , Plan Nr. xxx (Hypothekenfreie Wohnung DD _________ im 3. Obergeschoss)
- StWE-Anteil xx1 _________ Plan Nr. xxx = Alleineigentum Haus D _________ oder EE
- StWE Anteil Nr. xx6 _________ Plan Nr. xxx Keller D _________
- StWE Anteil Nrn. xx7 _________ = Einstellplatz Nr. xxx im FF zu Fr. 45`000.--
- StWE Anteil Nrn. xx2 _________ = Einstellplatz Nr. xxx im FF
c) Liegenschaften, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________:
- ½ Miteigentum an Grundstück (Parzelle Nr. xx8 _________, Plan Nr.xxx)
- ½ Miteigentum an Parzelle Nr. xx9 _________, Plan Nr. xxx
- ½ Miteigentum an Parzelle Nr. xx10 _________, Plan Nr. xxx
d) Schulden:
- G _________ Portfolio Hypothek „Haus F _________" Portfolio-Nr. yy8 _________ von ca. Fr. 270‘750.-
- Schulden gemäss Bilanz per 31. Oktober 2013 von ca. Fr. 366‘734.60
- 6 -
2. Der Pflichtteil der Klägerin im Umfang eines Viertels am Nachlass beträgt Fr. 1‘762‘485.--.
3. Y _________ und Z _________ erhalten aus dem Nachlass Fr. 400`000.-- zugesprochen.
4. Folgende Parzellen oder Anteile des Erblassers C _________ werden folgenden Erben auf Anrechnung an dessen Erbquote zugewiesen.
- W _________
- Parzelle Nr. xx3 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- Parzelle Nr. xx4 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx11 _________ , Parzelle Nr. xx12 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Ge- meinde AA _________ ,
- Parzelle Nr. xx1 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx6 _________ , Parzelle Nr. xx14 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx2 _________, Parzelle Nr. xx15 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Ge- meinde AA _________ ,
- Q _________:
- StWE Nr. xx7 _________ auf der Parzelle Nr. xx15 _________, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ , W _________ und Q _________ können unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils auf ihre Kosten die Eigentumsübertragung im Grundbuch vornehmen lassen. Dies gilt aber nicht für die nachfolgend ge- nannten Parzellenteile in GG _________ des Erblassers C _________, welche W _________ und X _________ gemeinsam zugesprochen werden und zunächst gemäss Testament zu parzellieren sind:
- ½ Parzelle Nr. xx8 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________,
- ½ Parzelle Nr. xx9 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________,
- ½ Parzelle Nr. xx10 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________ Q _________ kann zeitlebens miet- und spesenfrei im „DD _________" (StWE-Anteil Nr. xx11 _________ ; Grundparzelle Nr. xx12 _________ , Plan Nr. xxx, in AA _________ ) wohnen bleiben.
5. W _________ übernimmt die Hypothekarschulden von Fr. 270‘750.--. Die übrigen Schulden sind mit Nachlassvermögen zu begleichen.
6. Notar II _________ wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils als Vollstrecker eingesetzt. Er hat gemäss Erwägung 11 vorzugehen.
7. Notar JJ _________ überweist das aus Thailand stammende Geld nach Abzug der Aufwände je hälftig an W _________ und X _________.
8. Alle weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
9. Die Gerichtskosten von Fr. 76`000.-- werden unter den Parteien folgendermassen aufgeteilt und mit den vorhandenen Kostenvorschüssen verrechnet:
- Q _________ :
Fr. 38'000.--
- X _________ und W _________ : Fr. 33'250.--
- Y _________ und Z _________: Fr. 4‘750.--
Q _________ erhält von den Parteien folgenden Betrag für geleisteten Kostenvorschuss:
- Von W _________ und X _________: Fr. 30'250.--
- 7 -
- Y _________ und Z _________
Fr. 4‘750.--
10. Die Parteientschädigungen werden wett geschlagen. D.a. Gegen das am 29. Februar 2016 versandte Urteil erhob Q _________ am 15. April 2016 Berufung an das Kantonsgericht mit den Anträgen (S. 872 ff.): Primär: Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen, der Entscheid des Bezirksgerichts vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben und die Erbteilung von C _________ ist wie folgt vorzunehmen:
1. Es wird der Nachlass des am 13. Juli 2012 in Thailand verstorbenen C _________ festgestellt und die- ser ist zu teilen.
2. Die aufgrund des Grundstückverkaufs entstandenen Steuer- und AHV-Schulden des Verkaufs der Lie- genschaft F _________ (1/2 Anteil) sind durch X _________ zu übernehmen.
3. Der Anteil B _________ in Höhe seines Pflichtteils von CHF 2'278 Mio. am Nachlass C _________ wird dessen Nachlass zugewiesen und in einem späteren Erbteilungsprozess unter den Erben B _________ geteilt.
4. Es ist festzustellen, dass die Klägerin Q _________ am Nachlass von C _________ im Umfange ihres Pflichtteils von insgesamt einem Viertel, d.h. in Höhe von CHF 2‘278 Mio. berechtigt ist; Der Klägerin sind im Anschluss in Anrechnung an ihren Pflichtteil von insgesamt einem Viertel folgende zum Nachlass gehörende Aktiven und Passiven in Abgeltung ihres vorgenannten Pflichtteils zuzuweisen:
a) Das Wohnhaus „D _________" gelegen auf der Parzelle Nr. xx1 _________, Plan Nr. xxx wird Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Ur- teils und gegen Leistung der Ausgleichszahlung die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen.
b) Die sich in den Wohnhäusern befindlichen Bilder (insbesondere „E _________") werden Q _________ zu Alleineigentum zugewiesen.
c) Der Einstellplatz (Parzelle StWE Nr. xx2 _________) wird Q _________ zu Alleineigentum zugewie- sen. Sie wird berechtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils und gegen Leistung der Aus- gleichszahlung die Eigentumsübertragungen auf ihre Kosten im Grundbuch vorzunehmen. Sekundär: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichts vom 26. Februar 2016 aufgehoben und mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. In jedem Falle:
5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid vor Bezirks- und Kantonsgericht gehen solidarisch zu Lasten der Beklagten.
6. Der Klägerin wird eine Parteientschädigung gemäss GTar zugesprochen, welche von den Beklagten unter solidarischer Haftung zu bezahlen ist.
7. Die Gerichtskostenverteilung und die Parteientschädigung gemäss den Ziff. 9 und 10 des Urteilsdisposi- tivs, S. 22 des Bezirksgerichts A _________ sind aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens gehen vollumfänglich zu Lasten von W _________ und X _________. Zudem ist der Beschwer- deführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zu entrichten.
- 8 -
8. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens gehen solidarisch zu Lasten der Berufungsbeklagten.
9. Der Berufungsklägerin ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.
D.b. W _________ und X _________ erstatteten ihre Berufungsantwort am 24. Juni 2016 und stellten nachfolgende Anträge (S. 945):
1. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen, insoweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2. Das Urteil des Bezirksgerichtes vom 26.02.2016 wird bestätigt.
3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid (einschliesslich des erstinstanzlichen Verfahrens) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.
4. Die Berufungsklägerin zahlt den Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung. D.c. Am 14. April 2017 starb W _________. An seine Stelle traten laut Erbenschein seine Erben R _________, S _________, T _________, U _________ und V _________ in den Prozess ein (S. 967 ff.).
Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Beru- fung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Massgeblich für die Streitwert-Bestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen, 2. A., 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, N. 33 zu Art. 308 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Bei der Ungültigkeits- und der Herabset- zungsklage entspricht der Streitwert dem Betrag, um welchen der jeweilige Kläger bei
- 9 - Klagegutheissung besser gestellt würde (ZWR 2005 S. 147 E. 1; Abt, Die Ungültigkeits- klage im schweizerischen Erbrecht, unter besonderer Berücksichtigung von Zuwendun- gen an Vertrauenspersonen, Diss. Basel 2002, S. 43; Brückner/Weibel, Die erbrechtli- chen Klagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 157). Bei der Teilungsklage bemisst er sich grundsätzlich nach der Grösse des strittigen Erbteils (BGE 127 II 98; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 92 f.). Die Vorinstanz hat den Pflichtteil der Klägerin auf Fr. 1‘762‘485.-- festgelegt, während diese denselben, auch in der Berufung, auf Fr. 2‘278‘000.-- beziffert, woraus sich ein strittiger Differenzbetrag von Fr. 515‘515.-- ergibt. Im Rahmen der Teilung beansprucht die Berufungsklägerin Nach- lassobjekte in der Höhe des von ihr geltend gemachten Pflichtteils. Mithin ist demnach von einem Streitwert von Fr. 2‘278‘000.-- auszugehen, da der Streitwert der Herabset- zungsklage im beanspruchten Erbanteil enthalten ist. Bei diesem Streitwert ist die Beru- fung zulässig. Diese wurde frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO) erhoben, weshalb da- rauf unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung einzutreten ist. 1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach, ZPO Kommentar,
2. A., Zürich 2015, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts - durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine; zum Umfang der Begründungspflicht s. nachstehende E. 1.2.1). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der An- träge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 1.2.1 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vo- rinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift ledig- lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau
- 10 - und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön- nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen ande- ren Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, mög- lichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Beru- fungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Be- gründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder Einzel- nen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; Hungerbühler, a.a.O., N. 46 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). 1.2.2 Die Berufungsklägerin rügt die unrechtmässige Zusammensetzung des Bezirksge- richtes, die unrichtige Rechtsanwendung des materiellen Rechts in Bezug auf die Be- rechnung des Pflichtteils sowie die Feststellung bzw. Verteilung des Nachlasses und die Verletzung prozessualer Bestimmungen hinsichtlich der Kostenfolge. Auf die in diesen Punkten zulässige Berufung ist, soweit sie begründet ist, einzutreten. 1.3 Vorab beanstandet die Berufungsklägerin das Mitwirken der Gerichtsschreiberin ad hoc KK _________ bei der Urteilsausfällung, worüber sie vorgängig nicht informiert wor- den sei, wodurch ihr Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt worden sei und sie sich nicht zu allfälligen Ausstandsgründen habe äussern können. Eine offizielle Ernennung von KK _________ zur Gerichtsschreiberin ad hoc sei ihr nicht bekannt. Das Urteil sei denn auch nicht mit der notwendigen Sorgfalt formuliert worden und weise Unsicherheiten in Bezug auf Sachverhalt und Gesetzesbestimmungen auf.
- 11 - KK _________ absolvierte aufgrund eines entsprechenden Entscheides des Kantonsge- richts (s. Art. 2 Abs. 5 ORG) vom 18. November 2014 in der Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 einen Teil ihres Anwaltspraktikums am Bezirksgericht A _________. Gemäss Art. 2 Abs. 6 ORG amten Anwaltspraktikanten als Gerichtsschrei- ber ad hoc; sie können die ordentlichen Gerichtsschreiber vertreten (Art. 13 Abs. 1 ORG). Somit war KK _________ durchaus befugt, als Gerichtsschreiberin zu amten. Die Zusammensetzung des Bezirksgerichtes war demzufolge gesetzes- und verfassungs- konform. Der ortsansässige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin behauptet denn auch nicht, dass er um das Praktikum von KK _________ am Bezirksgericht A _________, welche bei Urteilsfällung bereits beinahe während eines halben Jahres hier tätig war, nicht gewusst hätte. Weiter bringt er keinerlei Ausstandsgründe gegen die Gerichts- schreiberin ad hoc vor; offensichtlich liegen solche gerade nicht vor. Seine Kritik er- schöpft sich vielmehr in allgemeinen, formalistischen Ausführungen, welche nicht geeig- net sind, eine Verletzung von Verfahrensgarantien darzutun. Die Behauptung, das Urteil sei unsorgfältig und sachverhaltsmässig sowie rechtlich unsicher redigiert, führt ebenso wenig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist, soweit gehörig begründet, in den nachstehenden materiell- rechtlichen Erwägungen zu prüfen.
2. C _________ (nachstehend Erblasser) verstarb am 13. Juli 2012 ohne Nachkommen. Laut Erbenschein (S. 27) und anerkannter, klägerischer TB 2 und 4 sind seine Eltern B _________ sowie Q _________ seine gesetzlichen Erben und seine Geschwister W _________ sowie X _________ aufgrund letztwilliger Verfügungen (s. E. 2.1) seine ein- gesetzten Erben. Daneben hatte der Erblasser mit HH_________ einen weiteren Bru- der. 2.1 Mangels eigener Nachkommen richtet sich die gesetzliche Erbfolge vorliegend nach Art. 458 Abs. 2 ZGB; gemäss dieser Bestimmung erben Vater und Mutter nach Hälften. Vorbehalten bleiben in den Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillige Verfügungen des Erblassers, womit er anders über sein Vermögen verfügt (Art. 476 i.V.m. 481 Abs. 1 ZGB), indem er für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Er- ben einsetzt (Art. 483 Abs.3 ZGB) oder einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzuset- zen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwendet (Art. 484 Abs. 1 ZGB). Die Ver- fügungsbefugnis des Erblassers findet ihre Grenzen an den Pflichtteilen ihm besonders naher Verwandter (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Er beträgt für jeden der Eltern die Hälfte (Art. 471 Ziff. 2 ZGB), für die (Berufungs-)Klägerin als Mutter und ihren Ehemann als Vater also grundsätzlich je ¼ (½ x ½).
- 12 - Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Wert nach ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Nach diesem Gesetzesartikel, Lehre und Recht- sprechung gibt das Pflichtteilsrecht lediglich einen Anspruch auf wertmässige Befriedi- gung aus dem Nachlass, nicht aber auf bestimmte Nachlassobjekte. Laut dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung, welche die Voraussetzungen der Herabsetzung regelt, ist die Legitimation zur Herabsetzung grundsätzlich an die Pflichtteilsberechtigung gebun- den. Immerhin räumt Art. 525 Abs. 2 ZGB, welcher sich mit der Durchführung der Her- absetzung befasst, dem Bedachten, dessen Zuwendung herabgesetzt wird und der zu- gleich mit Vermächtnissen beschwert ist, das Recht ein, das von ihm geschuldete Ver- mächtnis verhältnismässig herabsetzen zu lassen. Die Pflichtteilsverletzung bzw. die Herabsetzung ist vom betroffenen Erben mittels Klage, unter Androhung der Verwirkung, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Verletzung seiner Rechte und in jedem Fall innert zehn Jahren geltend zu machen, die entsprechende Einrede kann jederzeit erho- ben werden (Art. 533 Abs. 1 und 3 ZGB; BGE 120 II 417 E. 2). Allerdings kann der pflichtteilsgeschützte Erbe nach Eröffnung des Erbgangs (Art. 537 Abs. 1 ZGB) auf sei- nen Pflichtteil und diese Einrede verzichten; eine bestimmte Form ist dafür nicht vorge- schrieben, so dass dies auch stillschweigend und konkludent geschehen kann (BGE 133 III 309 E. 5; 108 II 288 E. 2 und 3; Bundesgerichtsurteil 5A_330/2013 vom 24. Septem- ber 2013 E. 4.3; Wolf, Schweizerisches Privatrecht, IV/1, Erbrecht, 2012, S. 460 und 506 ff.; Hrubesch-Millauer, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 3. A., 2015, N. 2 und 11 zu Art. 533 ZGB). Wer schliesslich in Kenntnis der Verletzung seines Pflichtteilsrechts die Zuwendung an den Bedachten vollzieht, anerkennt dieselbe und verliert damit seinen Herabsetzungsanspruch (BGE 135 III 97 E. 3; Tuor, Berner Kommentar, N. 16 zu Vor- bemerkungen zu Art. 522-533 ZGB). 2.2 Am 12. September 2012 wurden durch den Gemeinderichter mehrere Testamente des Erblassers eröffnet (S. 20 f.). Im zweitletzten vom 12. November 2009 widerrief er alle früheren Testamente und verfügte (S. 28): Geht an: X _________: ½ Haus F _________. Dieser Teil kann von LL _________ + MM _________ innerhalb eines Jahres von X _________ abgekauft werden. Preis 2 Millionen. W _________: D _________. CC _________, DD _________ (B _________ + Q _________ können miet- und spesenfrei da wohnen bleiben. W _________ übernimmt meine Schulden. Y _________ + Z _________ Fr. 400'000.--
- 13 - NN _________ (Thailand) Fr. 400‘000.-- (Kontonr. liege hier bei). X _________ + W _________ meine Hälfte Boden GG _________. HH _________ kann parzellieren + dann wird ausgelost. Konti + Aktien an X _________ + W _________, von diesen müssen zuerst Y _________ + NN _________ ausbezahlt werden. Am 5. Oktober 2011 erklärte der Erblasser in seinem handschriftlichen Testament (S. 30): Die Zuwendung an NN _________ (…) entfällt ab sofort (…) Der für NN _________ vorgesehene Betrag wird zwischen X _________ + W _________ aufgeteilt. Der von mir 2011 gekaufte Parkplatz (von OO _________) geht an W _________. 2.3 Testamente sind einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ent- scheidend für ihre Auslegung ist der (wirkliche) Wille des Erblassers, der ausgehend vom Wortlaut zu ermitteln ist (BGE 131 III 108 E. 1.1 und 1.2; ZWR 2011 S. 309 E. 3b/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). In den vorstehend wiedergege- benen Testamenten hat der Erblasser seine Liegenschaften, Aktien und Bankguthaben - mit Ausnahme eines genau bezifferten Geldbetrages an Y _________ und Z _________ und des möglichen Erwerbs eines Hausanteils durch LL _________ und MM _________
- seiner Schwester X _________ und seinem Bruder W _________ zugewiesen, welcher überdies die Schulden übernehmen sollte. Er hat also diese beiden Geschwister als sei- ne Erben eingesetzt. Die erwähnten Einzelzuwendungen sind demgegenüber als Ver- mächtnisse zu qualifizieren, zumal der Erblasser Y _________ sowie Z _________ und LL _________ sowie MM _________ keine Schulden auferlegte (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB e contrario). Dies wurde auch von den gesetzlichen und eingesetzten Erben über- einstimmend so verstanden, haben sie doch den Hausanteil F _________ ohne Einbe- zug von Y _________ und Z _________ an LL _________ verkauft (vgl. nachstehende E. 3.2). Laut Testament leer ausgehen der Bruder HH_________, der lediglich für die Parzellie- rung des Bodens in GG _________ vorgesehen ist, und die Eltern des Erblassers, wel- che immerhin in dessen Wohnung miet- und spesenfrei wohnen bleiben können sollen. Aus der Beschränkung auf ein solches Wohnrecht ergibt sich der Wille des Erblassers, dass seine Eltern ihn nicht beerben sollten. Erklärbar ist dies einerseits mit dem Alter von Mutter sowie Vater und anderseits wohl auch durch den Umstand, dass diese ihrer- seits ihr Erbe schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder verteilt hatten. Unabhängig von seinen Motiven wurden die Eltern als Pflichtteilserben, wie die Klägerin in ihrer Berufung zu
- 14 - Recht vorbringt (S. 880), durch den Erblasser testamentarisch vollständig übergangen. Wer mittels einer letztwilligen Verfügung als gesetzlicher Erbe gänzlich von der Erb- schaft ausgeschlossen wird, geht seiner Erbenstellung verlustig. Entsprechend erlangt der (ausgeschlossene) pflichtteilberechtigte Erbe die Erbeneigenschaft erst mit dem Herabsetzungsurteil. Dies ergibt sich aus der Natur des Herabsetzungsurteils als Gestal- tungsurteil, wodurch die Verfügung, die den Pflichtteil verletzt, erst ihre Wirkung verliert. Unterbleibt die Erhebung der Herabsetzungsklage, behält die Verfügung von Todes we- gen ihre Wirksamkeit und die ausgeschlossene Person ist nicht Erbin (BGE 143 III 369 E. 2.1; 139 V 1 E. 4; 138 III 354 E. 5). Der Grundsatz der freien Erbteilung (Art. 607 Abs. 1 und Art. 634 ZGB) erlaubt es jedoch, dass die nach erblasserischem Willen Er- benden Erb- bzw. Pflichtteil testamentarisch übergangener Personen auch ausserge- richtlich anerkennen (BGE 137 III E. 3.4.1; Weimar, Berner Kommentar, N. 12 zu Vor- bemerkungen vor Art. 470 ZGB; Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2017, Rz. 1027). Mit Schlichtungsgesuch vom 23. August 2013 (S. 22 ff.), Klagebewilligung vom 9. Okto- ber 2013 (S. 17 ff.) und Herabsetzungsklage vom 13. Januar 2014 hat die Mutter und Klägerin die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt (s. Art. 62 Abs. 1, 64 Abs. 2, 209 Abs. 3 ZPO), womit sie als Pflichtteilserbin zum Erbe zugelassen ist. Der Vater hat demgegen- über keine Herabsetzungsklage erhoben. Er war daher im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung nicht Erbe seines Sohnes und konnte daher aus dem Nachlass nichts mehr für sich herausverlangen. Er ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gestor- ben; sein Nachlass geht mangels eines Testamentes zur Hälfte an seine Gattin und Klä- gerin (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) und zur anderen Hälfte an seine Kinder zu gleichen Teilen bzw. an deren Nachkommen (Art. 457 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Teilung des väterlichen Nachlasses bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Hingegen ist zu prü- fen, ob die Gattin und Klägerin als hälftige Miterbin an seinem Nachlass die seinerzeitige Pflichtteilsverletzung durch den Erblasser, welche ihr Ehemann gerade nicht bean- standet hat, wenigstens anteilsmässig einredeweise geltend machen kann. Gemäss Art. 560 i.V.m. Art. 537 ZGB geht die Erbschaft im Sinne einer Universalsuk- zession als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes mit dem Tode des Erblassers auf die Erben über. Die Erben erwerben den Nachlass - prozess- und materi- ellrechtlich - so, wie er bei Eröffnung des Erbganges Bestand hatte. Nach den vorste- henden Ausführungen war der Vater und Ehemann, als er starb, nicht Erbe seines Soh- nes. Im April 2014 gab er unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren die Erklä- rung ab, dass er sich dem Urteil unterziehe, dieses anerkenne und gleichzeitig verzichte,
- 15 - in Zukunft als Beklagter am Prozess teilzunehmen (S. 104). Er hatte also auf die Gel- tendmachung der Pflichtteilsverletzung verzichtet, folgerichtig keine Herabsetzungsklage eingeleitet und sich am Herabsetzungsprozess ausdrücklich nicht beteiligt. Er ist damit als aktive Partei aus dem Verfahren ausgeschieden, weshalb er persönlich mangels Parteistellung die gegenüber ihm erfolgte Pflichtteilsverletzung mittels Einrede nicht mehr geltend machen und keine Erbenstellung mehr erlangen konnte. War der Vater bzw. Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes aber nicht Erbe und stand ihm die Einrede- möglichkeit nicht mehr zu, so können auch seine Erben im Nachlass seines Sohnes nicht nachträglich Erbenstellung erlangen. Da die Erben insgesamt in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintreten, kann die Klägerin prozessual keine Rechte ausüben, die dem Toten infolge seiner Nichtbeteiligung am Prozess nicht (mehr) zustanden. Schon deshalb ist es der Klägerin nach dem Hinschied ihres Ehemannes verwehrt, dessen Pflichtteilsverletzung im Nachlass des vorverstorbenen Sohnes im vorliegenden Prozess per Einrede geltend zu machen. Ausserdem hat die Klägerin selbst ausgesagt (S. 644), was von ihrem Sohn HH_________ in gleicher Weise geschildert wurde (S. 639 f.), dass ihr Mann sie massiv unter Druck gesetzt habe, auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Die Klägerin selbst zitiert diese Aussagen in ihrer Berufungsschrift (dort S. 9 oben und 14 unten und 15 oben). Mithin lag von Seiten des Ehemannes zweifelsfrei ein zumindest konkludenter materiellrechtlicher Verzicht auf seinen Pflichtteil vor, was in seinem freien Belieben war, weshalb die Klägerin als Miterbin am Nachlass ihres Gatten dessen un- tergegangene Pflichtteilsberechtigung nicht geltend machen bzw. nicht auf dessen Ver- zicht zurückkommen kann, sei dies auch bloss per Einrede (vgl. vorstehende E. 2.1). Folglich ist der Vater nicht Erbe seines vorverstorbenen Sohnes. Sein theoretischer Pflichtteil fällt demnach vorliegend ausser Betracht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
3. Der Erblasser wies seinen halben Anteil am Haus F _________ seiner Schwester X _________ zu und räumte gleichzeitig LL _________ und MM _________ das Recht ein, diesen innerhalb eines Jahres von seiner Schwester zu einem Kaufpreis von Fr. 2‘000‘000.-- zu erwerben. Mit Kaufvertrag vom 14. Februar 2013 verkauften alle gesetz- lichen und eingesetzten Erben zusammen den fraglichen Miteigentumsanteil von ½ zu einem Kaufpreis von Fr. 2‘000‘000.-- an LL _________ (S. 105 ff.). Dieser verkaufte den Hausanteil am 28. März 2013 weiter an PP_________ für Fr. 3‘750‘000.-- (½ von Fr. 7‘500‘000.--; S. 373 ff.). Die Berufungsklägerin will für die Berechnung ihres Pflicht- teils diesen Weiterverkaufspreis berücksichtigt haben. Demgegenüber übernahm das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil gestützt auf das Gutachten QQ _________ Fr. 2‘240‘367.50 als Verkehrswert, u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe auf eine
- 16 - Gerichtsexpertise verzichtet, was diese in ihrer Berufung bestreitet. Weiter führte das Bezirksgericht aus, das Kaufsrecht sei mangels öffentlicher Beurkundung ungültig und die Erben hätten entgegen dem Willen des Erblassers den Verkauf getätigt, so dass sich das Grundstück nicht mehr im Nachlass befinde. 3.1 Zutreffend ist, dass die Klägerin am 14. Oktober 2015 dem Bezirksgericht mitgeteilt hat, dass sie eine Expertise zum Verkehrswert des strittigen Hausanteils nicht als not- wendig erachte und sich daran nicht beteilige, was sie damit begründete, dass dieser aufgrund des Weiterverkaufs an einen Dritten nun vorliege. Die Werte der übrigen Lie- genschaften hielt sie als durch die Expertise QQ _________ rechtsgenüglich nachge- wiesen bzw. unbestritten (S. 767). Der genannte Gutachter schätzte die Nachlassliegen- schaften für die Erben im Hinblick auf eine einvernehmliche Erbteilung und ermittelte für den fraglichen Hausanteil einen Verkehrswert von Fr. 2‘240‘367.50 (S. 37). Grundsätzli- che Einwände gegen die Person des Gutachters oder die von ihm angewandte Schät- zungsmethode bringt die Berufungsklägerin keine vor. Fehl geht ihr Einwand, der Exper- te habe das vom Erblasser stipulierte Kaufsrecht bei seiner Schatzung bereits berück- sichtigt und der Preis sei entsprechend tief ausgefallen. Solches ergibt sich aus dem Schatzungsbericht gerade nicht, erfolgten doch sämtliche Schatzungen nach der glei- chen Methode. Dass der Schätzer über das Kaufsrecht informiert war, ist sodann nicht aktenkundig; das Testament wird im Schatzungsbericht nicht als zur Verfügung stehen- de Unterlage erwähnt. Ohnehin ist nicht einzusehen, inwieweit sich ein Kaufsrecht auf den Verkehrswert einer Liegenschaft auswirken soll. Art. 617 i.V.m. Art. 618 ZGB erklä- ren bei Grundstücken vorbehältlich der Verständigung der Erben den Verkehrswert für massgeblich, welcher im Streitfall von einem amtlich bestellten Sachverständigen zu schätzen ist (s. dazu nunmehr Art. 183 ZPO). Dies hindert die Erben indes nicht daran, im Hinblick auf ihre Teilungsverhandlungen die Liegenschaften schätzen zu lassen; da- rauf darf und muss auch das Gericht abstellen, soweit die Schätzungen nicht offensicht- lich falsch sind - wovon selbst die Klägerin nicht ausgeht, war es doch sie, welche den Schatzungsbericht zu den Akten gegeben hat und sich im Übrigen auf denselben beruft - , sofern die Parteien kein gerichtliches Gutachten verlangen oder ein solches sogar ab- lehnen. Der Weiterverkauf zu einem weitaus höheren Preis lässt eine Verkehrswert- schatzung nicht ohne Weiteres als mangelhaft erscheinen, weil hier insbesondere spe- kulative Überlegungen eine Rolle gespielt haben können und im konkreten Fall der Wei- terverkauf des ganzen Hauses - statt bloss des hälftigen Anteils - zu einem „Aufpreis“ geführt haben kann. Das Abstellen auf die Schatzung eines ausgewiesenen Fachman- nes, dessen fachlichen Qualitäten durch die Berufungsklägerin nicht in Frage gestellt werden, ist daher nicht zu beanstanden, zumal diese in der oberwähnten Eingabe zum
- 17 - Ausdruck brachte, dass sie kein weiteres Gutachten wünscht und ein solches gar ab- lehnt. 3.2 In seinem Testament vom 12. November 2009 hat der Erblasser den hälftigen Hausanteil F _________ seiner Schwester X _________ zugewiesen und gleichzeitig LL _________ und MM _________ die Möglichkeit eingeräumt, denselben innerhalb eines Jahres von seiner Schwester zum Preis von Fr. 2‘000‘000.-- abzukaufen. Es handelt sich hierbei um ein zeitlich befristetes Kaufsrecht mit einem vorgegebenen Kaufpreis, wel- ches als Rechtsgeschäft von Todes wegen unter Beachtung der erbrechtlichen Former- fordernisse, also in der Form einer letztwilligen Verfügung, gültig begründet werden kann und wurde (BGE 99 II 382, nicht publ. Teil wiedergegeben in Weimar, Berner Kommen- tar, N. 102 zu Einleitung vor Art. 467 ff. ZGB; s. auch BGE 118 II 395 E. 2). Die Festset- zung des Kaufpreises beinhaltet, soweit dieser unter dem Verkehrswert des Hausanteils liegt, ein Vermächtnis. Soweit man die erbrechtlichen Formvorschriften nicht genügen lassen wollte, wäre nach dem Grundsatz in favorem testamenti die Zuwendung in ein blosses bedingtes (Teil-)Vermächtnis oder auf eine (Teil-)Schenkung auf den Todesfall (Art. 245 Abs. 2 OR) umzudeuten (allgemein dazu Wolf, a.a.O., S. 403; Weimar, a.a.O., N. 83 ff., 93 ff. und 118 zu Einleitung vor Art. 467 ff. ZGB). Nach dem Wortlaut des Testaments sollte das hälftige Eigentum am F _________ an X _________ übergehen und von dieser, falls LL _________ und MM _________ ihr Kaufsrecht ausüben, gegen Leistung des festgelegten Kaufpreises auf die beiden über- tragen werden, womit X _________ zumindest die Fr. 2‘000‘000.-- erhält; bei Nichtaus- übung des Kaufsrechts verbleibt der Hausanteil laut letztem Willen des Erblassers Ei- gentum seiner Schwester X _________. Entgegen dieser testamentarischen Vorgabe haben die Erben den Eigentumsanteil am F _________ gemeinsam direkt auf LL _________ übertragen, welcher das ihm an sich zusammen mit MM _________ zu- stehende Kaufsrecht unbestrittenermassen geltend machte. Auch wenn das gewählte Vorgehen nicht ganz dem Testament entsprach, erfüllten die Erben damit im Ergebnis den Willen des Erblassers, welchen sie laut übereinstimmenden Angaben respektierten. Aufgrund des Grundsatzes der freien Erbteilung waren sie dazu aufgrund der Einstim- migkeit aller Erben durchaus befugt (BGE 137 III E. 3.4.1). Da der Verkaufspreis vom Erblasser vorgegeben wurde und ein (Teil-)Vermächtnis beinhaltet, darf er nicht unbe- sehen mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Die Berufungsklägerin war mit dem von den Erben gewählten Vorgehen bei der Übertra- gung des Hausanteils ebenfalls einverstanden. In ihrer Befragung gab sie dazu einlei- tend an, gemäss Testament habe X _________ den Anteil am Haus F _________ ge-
- 18 - erbt und diesen für Fr. 2‘000‘000.-- an LL _________ verkaufen sollen. Zwar beantwor- tete sie alsdann die (suggestive) Frage ihres Rechtsanwalts, ob sie unter Druck gesetzt worden sei, die Vollmacht für diesen Kaufvertrag zu unterzeichnen, mit „Ja“. Aus ihrer Erklärung, X _________ habe sie angerufen, sie solle da unterschreiben, PP_________ wolle den ganzen F _________ kaufen und sein Interesse am Kauf nehme ab, sie habe LL _________ nicht schaden wollen und deswegen zugestimmt, auch habe es geheis- sen, der direkte Verkauf an LL _________ statt über X _________ sei kostengünstiger (S. 642), lässt sich indes kein Druck ableiten. Rechtlich bedeutend ist nun, ob sie mit ihrem Mitwirken beim Verkauf insoweit auf ihren Pflichtteil verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann wie gesehen selbst konkludent erfolgen (s. vorne E. 2.1); auch ist ein teil- weiser Verzicht durchaus denkbar. Aus den eigenen Angaben der Berufungsklägerin ergibt sich, dass sie um die Absicht von LL _________ wusste, den F _________ sofort an PP_________ weiterzuverkaufen; dass sie ihm nicht schaden wollte, zeigt - wie auch ihre weiteren Ausführungen zu diesem Weiterverkauf, namentlich das angeblich abneh- mende Interesse von PP_________s -, dass es für sie klar war, dass LL _________ das Haus möglichst gewinnbringend veräussern wollte, wozu sie ihm nach eigener Darstel- lung mit der umgehenden Unterzeichnung der Vollmacht Hand bieten wollte. Mithin hat sie bei diesem Verkaufsgeschäft nicht nur ohne jeden Vorbehalt mitgewirkt, sondern mit dem Ziel, LL _________ ein möglichst gutes Geschäft zu ermöglichen. Demgegenüber würde sie LL _________ „schaden“, was sie erklärtermassen gerade nicht wollte, wenn sie ihre mit dem Verkauf des Hausanteils zu Fr. 2‘000‘000.-- verbundene Pflichtteilsver- letzung geltend machen würde, müsste dieser doch im Sinne von Art. 525 Abs. 2 ZGB dafür verhältnismässig einstehen, was bedeuten würde, dass er letztendlich einen zu- sätzlichen Betrag zum testamentarisch vorgeschrieben und vertraglich vereinbarten Kaufpreis bezahlen müsste. Mithin können Handeln und Willen der Berufungsklägerin nur dahin verstanden werden, dass sie in diesem Punkt auf ihren Pflichtteil verzichtete. Aufgrund ihres damaligen Verzichts kann sie im vorliegenden Verfahren eine Pflichtteils- verletzung aus dem Verkauf des Liegenschaftsanteils zu einem (zu) tiefen Preis nicht mehr geltend machen. Sie war hier vielmehr mit den Fr. 2‘000‘000.-- einverstanden, weshalb diese Summe im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist. 3.3 War es aber das erklärte Ziel und der offensichtlicher Wille der Berufungsklägerin, LL _________ das erwähnte gewinnbringende Geschäft tätigen zu lassen, so bleibt es ihr auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verwehrt, die Abwick- lung dieses Verkaufsgeschäftes nunmehr zu beanstanden und daraus Rechte für sich abzuleiten. Insbesondere darf sie nicht nachträglich die Höhe des Verkaufspreises be- mängeln bzw. die sich daraus für sie ergebende Verletzung ihres Pflichtteils rügen. Auf
- 19 - den Gutglaubensschutz können sich dabei sowohl X _________ als primär ins Recht gefasste als auch LL _________ als nach Art. 525 Abs. 2 ZGB dafür subsidiär einste- henmüssende Person berufen. Für die Berechnung von Nachlass und Pflichtteil ist mit- hin ebenfalls aus diesem Grund der letztwillig festgelegte Kaufpreis, mit welchem die Berufungsklägerin einverstanden war, einzusetzen. Vom weitaus höheren Weiterverkaufspreis profitiert hat ohnehin nicht die Schwester des Erblassers, sondern der Vermächtnisnehmer als Drittkäufer. Soweit der Erblasser diesen tiefen Preis zugunsten des Drittbegünstigten ansetzte, räumte er diesem im Differenzbe- trag zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert ein Teilvermächtnis ein, welches allen- falls hätte herabgesetzt werden können. Dafür hätte der drittbegünstigte Vermächtnis- nehmer aber ins Recht gefasst werden müssen, was die Klägerin zugegebenermassen unterlassen hat. Die Aktivlegitimation für die Herabsetzungsklage steht grundsätzlich ausschliesslich Pflichtteilserben zu (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Vorliegend pflichtteilsge- schützt ist die Berufungsklägerin als Mutter, nicht aber die Schwester des Erblassers. Richtig ist, dass Art. 525 Abs. 2 ZGB vorsieht, dass der Oberbedachte, der mit einem Vermächtnis beschwert ist und dessen Zuwendung herabgesetzt wird, eine verhältnis- mässige Herabsetzung des Vermächtnisses verlangen kann. Die Bedeutung dieser Vor- schrift ist jedoch strittig und nicht vollends geklärt. Insbesondere wird die Meinung vertre- ten, dass der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Herabsetzung an die Stelle des Be- dachten, namentlich des eingesetzten Erben, tritt und deshalb seinerseits den Ver- mächtnisnehmer selber belangen muss (Steinauer, Le droit des succesions, 2. A., 2015, Rz. 849d und 849f; Piotet, Droit successoral, in: Traité de droit privé Suisse, IV, 1975, S. 448 f.), was die Berufungsklägerin vorliegend unbestrittenermassen nicht getan hat. Weiter bestehen praktische Durchführungsprobleme bei der Überwälzung der Herabset- zung auf den Unterbedachten. Soweit das Untervermächtnis noch nicht ausgerichtet ist, kann sich der Oberbedachte einem entsprechenden Begehren des Unterbedachten in verhältnismässiger Weise widersetzen und als Beklagter auf Ausrichtung des Vermächt- nisses jederzeit eine entsprechende Einrede erheben. Sobald das Untervermächtnis jedoch schon geleistet wurde, erscheint es fraglich, ob und wie dessen teilweise Rücker- stattung erwirkt werden kann (vgl. dazu Steinauer, a.a.O., Rz. 849b). Vorliegend wurde das Untervermächtnis durch den vorbehaltlosen Verkauf des Hausanteils zu Fr. 2‘000‘000.-- an den Unterbedachten bereits erbracht. Die Überwälzung der Herab- setzung von X _________ als Erst- auf LL _________ als Unterbedachter würde im Er- gebnis auf eine Erhöhung des Verkaufspreises hinauslaufen, welchen Differenzbetrag Letztgenannter an Erstgenannte leisten müsste. Wie eine solche Korrektur erbrechtlich, vertraglich und urkundlich vonstatten gehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Vor allem
- 20 - könnte sich der Unterbedachte als Käufer einer entsprechenden Rückleistung unter Be- rufung auf Treu und Glauben widersetzen mit der Begründung, seine Vertragspartner hätten ihm das Eigentum ohne jeden Vorbehalt übertragen. Zu seinen Vertragspartnern zählte auch die Berufungsklägerin, weshalb sie sich diesen Einwand - ebenfalls im In- nenverhältnis zur Erstbedachten - entgegen halten lassen muss. Ein zusätzlicher Knackpunkt wäre die Frage der zeitlichen Verwirkung der Herabsetzungsbefugnis nach Art. 525 Abs. 2 ZGB. Wendet man hier in analoger Anwendung von Art. 533 Abs. 1 ZGB die Einjahresfrist an, so wäre diese gerechnet ab dem Datum der Testamentseröffnung vom 12. September 2012 bei Einleitung der vorliegenden Herabsetzungsklage längstens verwirkt gewesen, weshalb die Beklagte X _________ nicht mehr Rückgriff auf den Un- terbedachten hätte nehmen können. Auch deshalb schliesst der Grundsatz von Treu und Glauben aus, dass die Berufungsklägerin beim Verkauf vom 14. Februar 2013 vorbe- haltslos mitwirkt, dabei dem Käufer sein Geschäft, welches massgeblich von der Höhe des Kaufpreises abhängt, nicht vermiesen will, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch unter Berufung auf einen angeblich untersetzten Kaufpreis bei Berechnung ihres Pflichtteils den weitaus höheren Wiederverkaufspreis berücksichtigt haben und so die Differenz der Erstbedachten überbürden will.
4. Die Berufungsklägerin beansprucht in Anrechnung an ihren Pflichtteil verschiedene Nachlassobjekte, namentlich Liegenschaften. Die gesetzliche Teilungsordnung statuiert als Grundsatz die Gleichbehandlung aller Erben und deren gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 607 Abs. 1 und Art. 610 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten blei- ben allerdings Verfügungen des Erblassers über die Teilung (Art. 607 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 425 E. 4.3; 100 II 440 E. 4 und 8). Solche hat der Erblasser in seinem beiden Testamenten erlassen und dabei die Erbschaftsliegenschaften verbindlich (s. Art. 608 Abs. 2 ZGB) den eingesetzten Erben zugewiesen, soweit sie von der Berufungsklägerin für sich herausverlangt werden, primär seinem Bruder W _________. Die Vorinstanz hat damit den Zuteilungsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin zu Recht nicht statt- gegeben. Der Pflichtteil als solcher begründet keinen Anspruch auf bestimmte Erb- schaftssachen. Die Bilder gehören als Inventar zu den jeweiligen Liegenschaften. Die im Berufungsverfahren neuerlich gestellten Zuweisungsanträge sind daher, ebenso wie die Berufung in diesem Punkt, abzuweisen.
5. Die Berufungsklägerin will die Schulden gemäss Testament W _________ und die Steuern aus dem Liegenschaftsverkauf X _________ belasten. 5.1 Das für den Pflichtteil massgebliche Nachlassvermögen berechnet sich, indem man von allen Aktiven des Erblassers sämtliche Passiven in Abzug bringt. Die Berechnungs-
- 21 - masse ist das Nettovermögen (Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 14. A., 2015, S. 474 / 827). Erbschafts- und Erbgangsschulden gehen auf die Er- ben über (Art. 474 Abs. 2 und Art. 560 Abs. 2 ZGB). Steuerschulden gehören ebenfalls zu den Passiven der Erbschaft, soweit sie nicht von Gesetzes wegen die einzelnen Er- ben belasten. 5.2 In seinem Testament hat der Erblasser die Schulden seinem Bruder W _________, der ebenfalls den Grossteil der Aktiven zugesprochen erhielt, zugewiesen. Diese interne Zuweisung (vgl. Art. 608 ZGB), welche vorab das interne Verhältnis zwischen den Ge- schwistern W _________ und X _________ betraf, welche nach dem Willen des Erblas- sers mit Ausnahme der Vermächtnisse seinen Nachlass unter sich teilen sollten, ändert nichts am Nachlasssaldo, der allein für die Pflichtteilsberechnung von Bedeutung ist. Diese Teilungsanordnung des Erblassers ist vergleichbar mit Art. 615 ZGB, wonach dem Erbe, der bei der Teilung eine Erbschaftssache erhält, die für Schulden des Erblassers verpfändet sind, auch die Pfandschuld überbunden wird. Art. 615 ZGB hat ebenso wenig wie die Teilungsanordnung im vorliegend zu beurteilenden Fall zur Folge, dass die Schulden des Erblassers zu persönlichen des Erben mutieren und bei der Feststellung des Nachlasses unberücksichtigt bleiben müssten. Die Schulden, welche laut Testament W _________ zu übernehmen hat, sind demzufolge bei der Feststellung des Erb- schaftsvermögens zwecks Berechnung der Pflichtteile von den Aktiven in Abzug zu brin- gen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen. 5.3 Die Liegenschaft F _________ gehörte zum Gesellschaftsvermögen des Erblassers. Deren Verkauf für Fr. 2‘000‘000.-- löste laut Bericht von I _________ von der RR ________ Einkommenssteuern nach Art. 14/63 StG und nach Art. 37b DBG aus (Liqui- dationsgewinn). Auf die Frage nach den Steuerschulden des Geschäftsvermögens führ- te er aus, die anfallenden Kosten (Steuern und AHV-Beiträge) habe er in der Bilanz auf Grund seiner provisorischen Berechnung mit Fr. 365‘350.-- transitorisch berücksichtigt (S. 359 und 395). Dieser Betrag findet sich in der Bilanz unter Konto Nr. 2090 (S. 397). In der detaillierten Erfolgsrechnung werden Fr. 130‘150.-- unter Konto Nr. 8625 als „AHV auf Verkauf Liegenschaft“ ausgewiesen (S. 399). Die Berufungsklägerin hat dazu im gesamten Verfahren keine substanziierten Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Sie hat vor Bezirksgericht lediglich verlangt, dass die Steuern gestützt auf den Verkauf der Lie- genschaft F _________ von X _________ zu übernehmen seien. Stellt man auf den Bericht I _________ ab, so würden diese wohl Fr. 235‘200.-- (Fr. 365‘350.-- - Fr. 130‘150.--) betragen. In der Berufung beantragt sie neu, dass X _________ die aufgrund des Grundstückverkaufs entstandenen Steuer- und AHV-Schulden zu tragen habe, was
- 22 - eine nach Art. 317 Abs. 2 ZPO unzulässige Klageänderung beinhaltet. Nicht aktenkundig ist, wem die AHV-Beiträge gutgeschrieben werden. Unter Berücksichtigung der Ver- kaufsabwicklung wird dies nicht X _________ sein. Liquidationsgewinne entstehen nicht nur bei Veräusserung von Gesellschaftsvermögen, sondern auch bei dessen Überführung in das Privatvermögen, welcher Fall ebenfalls eintritt, wenn die Erben ein Unternehmen nicht fortführen (Art. 14 Abs. 2 StG; Art. 37b Abs. 2 DBG). Eine Fortführung des Unternehmens des Erblassers bzw. von dessen selbständiger Erwerbstätigkeit stand hier aufgrund der letztwilligen erblasserischen Ver- fügungen nie zur Diskussion, womit der Liquidationsgewinn bereits durch die Überfüh- rung des F _________ aus dem Geschäftsvermögen in den Nachlass bzw. durch des- sen Verteilung an einen Erben, mithin unabhängig vom Verkauf an einen Dritten ent- stand. Die daraus resultierenden Forderungen der Steuerbehörde und der AHV betrafen insoweit den Nachlass und es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Schulden bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden sollten. Überdies hat der Erblasser mit seinen testamentarischen Anordnungen letztendlich, was den F _________ betrifft, die Fortführung seines Geschäftes durch seine Erben verhindert und damit den Grund für die Steuer- und AHV-Schulden aus Liquidationsgewinn gesetzt. Mit dem Teilvermächtnis zugunsten von LL _________ und MM _________ und der Fixie- rung des Kaufpreises hat der Erblasser die Grundstückgewinnsteuer vorgegeben, wel- che als latente Last zu beachten ist (vgl. Nertz, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 3. A., 2015, N. 23 und 26 zu Art. 474 ZGB; Wolf/Eggel, Berner Kommentar, N. 21 und 41 zu Art. 617 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001 E. 6b). Auch deshalb sind diese bei der Berechnung des Pflichtteils nicht auszuklammern. Aus dem Testament ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Erblasser diese Schulden seiner Schwester X _________ hätte auferlegen wollen. Denn, während er seinem Bruder W _________ ausdrücklich Schulden auferlegt, findet sich solches in seiner letztwilligen Verfügung in Bezug auf seine Schwester gerade nicht. Im Gegenteil, er lässt seiner Schwester X _________ in jedem Falle die Summe von Fr. 2‘000‘000.-- zukommen. Aber selbst wenn er anders verfügt hätte, würde dies aus den unter vorste- hender E. 5.1 dargelegten Gründen keineswegs heissen, dass diese Schulden auch bei der betragsmässigen Festsetzung des Pflichtteils ausser Rang und Traktanden fielen. Der Wille des Erblassers war es ohnehin, seine beiden Geschwister möglichst zu be- günstigen, seine Eltern überging er stillschweigend, so dass sich in das Testament keine Absicht des Verstorbenen hineininterpretieren lässt, dass er Schulden seinen beiden Geschwistern zum Vorteil seiner Eltern zuweisen wollte. Selbst wenn dem aber so wäre,
- 23 - wäre dies für die Festlegung der Pflichtteilsberechnungsmasse, welche vom Gesetz um- schrieben wird, ohne Bedeutung. Die Schuldbeträge aus Forderungen der Steuerbehörde und der AHV-Ausgleichskasse aus dem Verkauf des Hausanteils stellen demzufolge Schulden dar, welche für die Be- rechnung des Pflichtteils der Berufungsklägerin von den Aktiven abzuziehen sind. Die Berufung erweist sich insoweit ebenfalls als unbegründet. Aber selbst wenn besagte Steuer- und AHV-Forderungen als persönliche Schulden der Erben zu qualifizieren wären, müsste sich die Berufungsklägerin im Rahmen ihres Erb- pflichtteils von ¼ Fr. 91‘337.50 anrechnen lassen (Weimar, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 474 ZGB; vgl. auch Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizeri- schen Steuerrecht, DBG, 3. A., 2017, N. 38 und 38a zu Art. 18 DBG sowie N. 24 f. zu Art. 18a DBG), zumal der fragliche Hausteil nach dem letzten Willen des Erblassers nicht als Erbschaftsgegenstand erhalten werden sollte, womit ihr Pflicht- und Erbteil (in Anlehnung an die dem Grundsatz nach unbestrittene Aufstellung auf S. 15 des ange- fochtenen Urteils, Dossier S. 854; vgl. auch die Zusammenstellung in der Berufung S. 33 f., Dossier S. 900 f.) folgendermassen festzusetzen wäre: Gesamtwert Liegenschaften (ohne F _________)
Fr. 4‘919‘649.00 Anteil F _________ (gemäss vorstehender E. 3)
Fr. 2‘000‘000.00 Wertschriften / Barmittel (ohne Geld Thailand)
Fr. 418‘114.05 laut Berufung zusammen Fr. 393‘698.00 Geld Thailand (maximal)
Fr. 50‘000.00 Total Aktiven
Fr. 7‘387‘763.05 Schulden Hypothek
Fr. - 270‘750.00 Gesamtwert Erbschaft
Fr. 7‘117‘013.05 Pflichtteil ¼
Fr. 1‘779‘253.25 Schuldanteil AHV/Steuern
Fr. 91‘337.50 Erbanspruch
Fr. 1‘687‘915.75 Sogar wenn man der Berufungsklägerin lediglich einen Anteilsviertel entweder an der AHV- oder an der Steuerschuld anrechnen würde, käme der ihr zustehende Betrag tiefer zu stehen als die erstinstanzlich festgesetzten Fr. 1‘762‘485.--, welche die Beklagten anerkannt hatten und als Berufungsbeklagte nicht in Frage stellen. Schliesslich müsste zwecks Pflichtteilsberechnung das der Berufungsklägerin testamen- tarisch zeitlebens eingeräumte Wohnrecht kapitalisiert und dieser Betrag als wertmässi- ge Abfindung vom Pflichtteilsbetrag in Abzug gebracht werden (Weimar, a.a.O., N. 22 zu
- 24 - Art. 474 ZGB; Wolf/Eggel, a.a.O., N. 36 zu Art. 617 ZGB), was bei den hohen Mietprei- sen in AA _________ selbst bei einer älteren Person schnell einmal einige Tausend Franken ausmacht. Der Verkehrswert des ihr zugewiesenen Einstellplatzes von Fr. 45‘000.-- ist der Beru- fungsklägerin auf ihren Erbteil von Fr. 1‘762‘485.-- anzurechnen.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104
f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Ver- fahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann indes von diesem Verteilungs- grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Um- stände des konkreten Falles es rechtfertigen (Art. 107 ZPO, welcher solche besondere Konstellationen umschreibt). Diese Grundsätze gelten ebenfalls im Erbteilungsprozess, in welchem neben dem Verfahrensausgang das Interesse der einzelnen Erben an dem- selben, ihr Verhalten im Prozess und in den vorausgegangenen Erbteilungsverhandlun- gen beim Kostenentscheid mitberücksichtigt werden darf. Ausserdem kann es hier Kos- ten geben, die auch bei vertraglicher Teilung angefallen wären. Schliesslich besteht in einem solchen Prozess die Besonderheit, dass regelmässig jeder Erbe etwas erhält (vgl. Seeberger, a.a.O., S. 92 f.). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festge- setzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 6.1 Das Bezirksgericht hat die Kosten zu ½ der (Berufungs-)Klägerin, zu 7/16 den bei- den Beklagten und zu 1/16 Y _________ und Z _________ auferlegt und die Parteient- schädigungen wettgeschlagen. Es erachtete das vorprozessuale und prozessuale Ver- halten von Klägerin und Beklagten als gleichermassen diskutabel, weshalb es nicht da- rauf abstellte, sondern mit Hinweis auf das grössere Obsiegen der Beklagten diesen 7/16 und 8/16 der Klägerin überband. Die Berufungsklägerin rügt diese Prozesskosten- verteilung als rechtswidrig, namentlich mit dem Argument, sie habe klagen müssen, um zur Erbengemeinschaft zu gehören, weil sie vom Erblasser vollständig übergangen wor-
- 25 - den sei und die eingesetzten Erben ihren Pflichtteil vorprozessual nicht anerkannt sowie nicht einmal an der Schlichtungsverhandlung vor dem Gemeinderichter teilgenommen hätten. Aus den Akten ergibt sich, dass die Prozessparteien vor Einleitung des Verfahrens Ver- gleichsverhandlungen geführt haben. Laut Berufungsklägerin brach sie diese ab, weil ihr Sohn W _________ ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, welchen Vorfall dieser indes völlig anders schildert, indem er geltend macht, seine Mutter habe sich immer in die Geschäfte eingemischt, ihm einen verletzenden Brief geschrieben und er habe sie kurz darauf zweimal vergeblich aufgefordert das SS _________ zu verlassen, worauf er sie unter dem Arm gepackt und wegspediert habe. Dieser Vorfall, welcher nicht im Detail geklärt ist, belegt lediglich das angespannte Verhältnis zwischen Mutter und Sohn, wel- ches bei der Kostenverteilung nicht relevant ist. Daneben hat die Mutter offenbar nicht Hand geboten für eine Vermietung der Liegenschaft „CC_________“ an T _________, so dass die Wohnung leer blieb. Insgesamt ist aktenkundig, dass die Parteien nicht mehr in der Lage waren, vernünftig miteinander umzugehen. Bei der Kostenverteilung des Prozesses wirkt sich dies weder für noch gegen eine Partei aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Parteien nicht einvernehmlich einigen konnten. Richtig ist, dass die Berufungsklägerin letztlich klagen musste. Zwar haben die einge- setzten Erben nicht bestritten, dass der Mutter laut Gesetz ein Pflichtteil zusteht. Dies ergibt sich schon aus der eigenen Darstellung der Berufungsklägerin, wonach die Beru- fungsbeklagten ebenso wie ihr Gatte sie zu einem Verzicht auf ihren Pflichtteil gedrängt hätten. Ein derartiger Verzicht wäre zum vornherein nicht nötig gewesen, wenn der Mut- ter kein Pflichtteil zugestanden hätte. Auch hätten die Berufungsbeklagten bei grund- sätzlicher Bestreitung des Pflichtteils mit der Berufungsklägerin keine Teilungsverhand- lungen führen müssen. Hingegen haben die Berufungsbeklagten den Pflichtteil der Mut- ter nie formell ausdrücklich anerkannt. Zudem gab es, wie die unterschiedlichen Rechts- standpunkte im vorliegenden Verfahren zeigen, Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der betraglichen Höhe des Pflichtteils und des Anspruchs der Mutter auf konkrete Nach- lassobjekte. Dies erforderte schliesslich die Klageerhebung, wobei den Berufungsbe- klagten nicht einfach der Vorwurf gemacht werden darf, sie hätten den Standpunkt der Mutter nicht akzeptiert und dadurch den Prozess verursacht. Wie die vorstehenden Er- wägungen belegen, waren nämlich die Begehren der Berufungsklägerin keineswegs durchgehend gerechtfertigt. Stellt man auf den Verfahrensausgang ab, so ist festzuhalten, dass die Klägerin ihren Pflichtteil, welchen die Beklagten in ihrer Klageantwort formell anerkannt haben, vollum-
- 26 - fänglich zugesprochen erhält. Betragsmässig liegt er indessen unter ihren Anträgen, weil beim Hausanteil F _________ nicht der hohe Weiterverkaufspreis berücksichtigt und die Schulden nicht ausgeklammert werden. Ebenfalls dringt sie mit ihrem Ansinnen, den Pflichtteil ihres während des Verfahrens verstorbenen Mannes geltend zu machen, nicht durch. Schliesslich werden ihre Anträge auf Zuweisung bestimmter Nachlassliegen- schaften abgewiesen. Mithin unterliegt sie in weitaus grösserem Masse als die Beklag- ten, weshalb es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass ihr das Bezirksgericht die Kos- ten (wenigstens) zur Hälfte aufgebürdet hat. Da die Teilung ebenfalls im Interesse der Beklagten liegt, auf der Beklagtenseite zwei Erben waren, und diese ihrerseits keine Berufung erhoben haben, ist die erstinstanzliche Kostenverteilung jedoch auch nicht zu Ungunsten der Berufungsklägerin abzuändern. Insgesamt erweist sich die erstinstanzliche Kostenauflage mit Wegschlagen der Partei- entschädigungen nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Berufung ist demzufolge auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Kosten hat das Bezirksgericht in korrekter An- wendung der gesetzlichen Vorgaben festgesetzt, was zu Recht von keiner Seite bean- standet wurde. 6.2 Vorliegend dringt die Berufungsklägerin mit ihren Berufungsanträgen in keinem ein- zigen Punkt durch. Sie hat folglich ausgangsgemäss sämtliche Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zu tragen. 6.2.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sich die Gebühr bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1‘000‘000.-- im Rahmen von Fr. 27‘000.-- bis Fr. 120‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), welche Ansätze ebenfalls für das Berufungsverfah- ren gelten, wobei ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel ohne mündliche Verhand- lung durchgeführt. Das Kantonsgericht hatte sich dabei in verschiedenen Punkten mit materiellrechtlichen Fragen von einiger Schwierigkeit sowie mit prozessualen Rügen zu
- 27 - beschäftigen. Das Dossier war von mittlerem Umfang. Unter Berücksichtigung der vor- stehend angeführten Kriterien ist deshalb eine Gerichtsgebühr von Fr. 30’000.-- ange- messen. 6.2.2 Die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten, welche eine Parteientschädigung beantragt haben, haben Anspruch auf eine solche (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. Sterchi, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 105 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be- gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist auf dem Honorar von 3.3% des Streitwerts, ohne Fr. 140‘000.-- zu überschreiten, ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), welche Ansätze bei einem ausserordentlich hohen Aufwand überschritten und bei einem Missverhältnis zwischen der Entschädigung gemäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände unter- schritten werden darf (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Krite- rien, namentlich des mit der Vertretung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands mit zwar bloss einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung, wobei sich die Berufungsbeklagten richtigerweise auf das Wesentliche beschränkten, erachtet das Kan- tonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 26‘000.--, Auslagen inklusive, für die be- rufsmässige Vertretung als angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs schuldet die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten diesen Betrag.
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes A _________ vom 26. Februar 2016 bestätigt, wie folgt: 1. Der Nachlass von C _________ besteht aus:
- 28 -
a) Bankguthaben:
- G _________ -Konto yy4 _________
- G _________ -Konto yy7 _________
- G _________ Aktienportfolio Nr. yy5 _________
- K _________ Konto yy8 _________
- G _________ -Konto yy2_________ auf den Namen von Q _________
- Bankbüchlein Thailand im Wert von 1'525187.98 Thailändische Baht, Stand am
25. Juni 2012
- Verkaufserlös ½ MFH F _________ im Betrag von ca. Fr. 2'000'000.-- auf Konto von
Notar P _________
- Einnahmen Haus D _________ im Betrag von ca. Fr. 21'000.--, welche sich bei W _________ befinden
b) Liegenschaften, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ :
- Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. xx3 _________ , Plan Nr. xxx = hypotheke freie Wohnung BB _________ „CC _________ " 1. Obergeschoss
- Parzelle Nr. xx4 _________ , Plan Nr. xxx = hypothekenfreier Platz „BB _________ “
- StWE-Anteil Nr. xx11 _________ ; Grundparzelle Nr. xx12 _________ , Plan Nr. xxx (Hypothekenfreie
Wohnung DD im 3. Obergeschoss)
- StWE-Anteil xx1 _________ Plan Nr. xxx = Alleineigentum Haus D _________ oder EE
- StWE Anteil Nr. xx6 _________ Plan Nr. xxx Keller D _________
- StWE Anteil Nrn. xx7 _________ = Einstellplatz Nr. xxx im FF zu Fr. 45`000.--
- StWE Anteil Nrn. xx2 _________ = Einstellplatz Nr. xxx im FF c) Liegenschaften, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________:
- ½ Miteigentum an Grundstück (Parzelle Nr. xx8 _________, Plan Nr. xxx)
- ½ Miteigentum an Parzelle Nr. xx9 _________, Plan Nr. xxx
- ½ Miteigentum an Parzelle Nr. xx10 _________, Plan Nr. xxx
d) Schulden:
- G _________ Portfolio Hypothek „Haus F _________" Portfolio-Nr. yy8 _________ von
ca. Fr. 270‘750.-
- Schulden gemäss Bilanz per 31. Oktober 2013 von ca. Fr. 366‘734.60 2. Der Pflichtteil der Klägerin im Umfang eines Viertels am Nachlass beträgt Fr. 1‘762‘485.--. 3. Y _________ und Z _________ erhalten aus dem Nachlass Fr. 400‘000.-- zugesprochen. 4. Folgende Parzellen oder Anteile des Erblassers C _________ werden folgenden
Erben auf Anrechnung an dessen Erbquote zugewiesen.
- 29 -
- (Erben von) W _________:
- Parzelle Nr. xx3 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- Parzelle Nr. xx4 _________ Plan Nr. 1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx11 _________ , Parzelle Nr. xx12 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- Parzelle Nr. xx1 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx6 _________ , Parzelle Nr. xx14 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Ge meinde AA _________ ,
- StWE Nr. xx2 _________, Parzelle Nr. xx15 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________
- Q _________:
- StWE Nr. xx7 _________ auf der Parzelle Nr. xx15 _________, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde AA _________ , (Die Erben von) W _________ und Q _________ können unter Vorlage des rechtskräfti- gen Urteils auf ihre Kosten die Eigentumsübertragung im Grundbuch vornehmen lassen. Dies gilt aber nicht für die nachfolgend genannten Parzellenteile in GG _________ des Erblassers C _________, welche (den Erben von) W _________ und X _________ ge- meinsam zugesprochen werden und zunächst gemäss Testament zu parzellieren sind:
- ½ Parzelle Nr. xx8 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________,
- ½ Parzelle Nr. xx9 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________,
-½ Parzelle Nr. xx10 _________ Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde GG _________ Q _________ kann zeitlebens miet- und spesenfrei im „DD _________" (StWE-Anteil Nr. xx11 _________ ; Grundparzelle Nr. xx12 _________ , Plan Nr. xxx, in AA _________ ) wohnen bleiben. 5. (Die Erben von) W _________ übernimmt (übernehmen) die Hypothekarschulden
von Fr. 270‘750.--.
Die übrigen Schulden sind mit Nachlassvermögen zu begleichen. 6. Notar II _________ wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils als Vollstrecker
eingesetzt. Er hat gemäss Erwägung 11 vorzugehen. 7. Notar JJ _________ überweist das aus Thailand stammende Geld nach Abzug der
Aufwände je hälftig an (die Erben von) W _________ und X _________. 8. Alle weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
- 30 - 9. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts von Fr. 76`000.-- werden unter den Parteien
folgendermassen aufgeteilt und mit den vorhandenen Kostenvorschüssen verrechnet:
- Q _________ :
Fr. 38'000.--
- X _________ und (Erben von) W _________
Fr. 33'250.--
- Y _________ und Z _________:
Fr. 4‘750.-- Q _________ erhält von den Parteien folgenden Betrag für geleisteten Kostenvorschuss:
- Von (den Erben von) W _________ und X _________:
Fr. 30'250.--
- Von Y _________ und Z _________
Fr. 4‘750.--
10. Die Parteientschädigungen werden wett geschlagen. 2. Der Erlös aus dem Verkauf des hälftigen Hausanteils F _________ steht X _________ zu. 3. Nach Anrechnung des ihr zugewiesenen Einstellplatzes stehen Q _________ Fr. 1‘717‘485.-- aus dem Nachlass zu (Fr. 1‘762‘485.-- minus Fr. 45‘000.--); soweit die Barmittel des Nachlasses zur Auszahlung nicht ausreichen, haften die Erben von W _________ sowie X _________ dafür solidarisch mit ihrem eigenen Vermögen. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 30‘000.--, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Berufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 26‘000.--. Sitten, 17. Juli 2018